Annahme als Habilitand oder Habilitandin und Bestellung des Fachmentorats

  • Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät entscheidet über die Annahme als Habilitandin/Habilitand und bestellt das Fachmentorat.
  • Dem Fakultätsrat nicht angehörige Professorinnen und Professoren können stimmberechtigt in den Habilitationsverfahren mitwirken, wenn Sie spätestens eine Woche vor der Sitzung der Dekanin/dem Dekan mitteilen, dass Sie Ihr Stimmrecht ausüben wollen (§ 3 Abs. 3 AHabO). Eine Ankündigung der Habilitationsverfahren erfolgt mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf.
  • Das Fachmentorat besteht aus drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Sinne von Abschnitt 2 BayHIG. Bei Bedarf kann das Fachmentorat beratend weitere Professorinnen und Professoren hinzuziehen. Mindestens ein Mitglied muss Professorin/Professor gemäß Art 19 BayHIG der Fakultät sein. Dem Fachmentorat kann im Einzelfall mit Begründung ein Mitglied einer anderen Fakultät oder einer anderen Universität, auch einer ausländischen Universität angehören.
  • Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Fachmentorats muss der Medizinischen Fakultät angehören und wird ebenso vom Fakultätsrat bestimmt. Die Mehrzahl der Mitglieder des Fachmentorats soll das Fachgebiet vertreten, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. Die eigene Betreuerin bzw. der eigene Betreuer soll nicht Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachmentorats sein. Der Habilitand/die Habilitandin benennt beim Besetzungsvorschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 6 AHabO die eigene Betreuerin bzw. den eigenen Betreuer.
  • Das Fachmentorat begleitet und unterstützt die Habilitandin/den Habilitanden während des Verfahrens bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Forschungs- und Lehraufgaben und führt die Zwischenevaluation durch.

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