Hinweise für zulassungsbeschränkte Studiengänge

Die Einschreibung kann nur erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorgelegt werden und keine sonstigen Immatrikulationshindernisse oder ‑versagungsgründe vorliegen.

 

Bitte beachten Sie die Checkliste zur Einschreibung für zulassungsbeschränkte Studiengänge.

 

Hinweise bei reiner Online-Bewerbung (Regelfall-Bewerbung)

Die Universität Augsburg weist bei Einschreibungen in zulassungsbeschränkte Studiengänge im 1. Fachsemester darauf hin, dass bei einer reinen Online-Bewerbung (Regelfall-Bewerbung) die dort angegebenen Daten Ihrer Hochschulzugangsberechtigung (Zeugnisdatum und Note der Abiturprüfung) sowie die angegebenen Wartezeitsemester bei der Immatrikulation abgeglichen werden. Sollte die in der Online-Bewerbung gespeicherte Abiturnote nicht mit der im Zeugnis aufgeführten Note übereinstimmen, kann die Immatrikulation versagt werden. Dies gilt auch, wenn in der Online-Bewerbung eine andere Art der Hochschulzugangsberechtigung angegeben als tatsächlich vorgelegt wird oder zur Wartezeit unrichtige Angaben getätigt wurden. Nach den gesetzlichen Vorschriften wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsbescheid in der Folge zurückgenommen werden muss, wenn er auf falschen Angaben beruht.

 

Hinweise bei Ableistung eines Dienstes

Wenn Sie auf Grund der Ableistung eines freiwilligen Dienstes das Studium nicht aufnehmen können, ist eine Einschreibung zum beantragten Semester nicht zulässig. Der Studienplatz kann Ihnen nur dann wieder zugewiesen werden, wenn Sie sich nach Beendigung Ihres Dienstes spätestens zum zweiten Bewerbungstermin, der auf die Beendigung des Dienstes folgt, erneut fristgerecht bewerben (bitte deshalb den Zulassungsbescheid unbedingt aufbewahren und der Wiederbewerbung beifügen). Eine Zweitschrift kann von der Universität Augsburg nicht zur Verfügung gestellt werden. Werden die Studienplätze im Rahmen des Dialogorientierten Serviceverfahrens über hochschulstart.de vergeben, sollten Sie dort eine  Rückstellung beantragen und einen Rückstellungsbescheid anfordern.

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