Auf diesen Seiten erfahren Sie alles zum Thema Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Handicap. Wir erklären Ihnen, was Sie bei Bewerbungsverfahren beachten und welche gesetzlichen Aspekte Sie berücksichtigen müssen.


Für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten behinderten Menschen gilt das Sozialgesetzbuch IX, Teil 2, das sogenannte Schwerbehindertenrecht. Per Definition spricht man von schwerbehinderten Menschen, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Unter diesen gleichgestellten Menschen versteht der Gesetzgeber: „Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30 können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag bei der zuständigen Arbeitsagentur einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.“  Alle weiteren relevanten Informationen finden Sie in den folgenden Themen.

Themen

Ablauf eines Einstellungsverfahrens

Unter nachfolgendem Link finden Sie eine schematische Darstellung der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Einstellungsverfahren.

Stellensperre

Eine Stellensperre kommt nicht zum Tragen, wenn schwerbehinderte Menschen neu eingestellt werden.

Bewerbung und Einstellung von Menschen mit Beeinträchtigung

Von der Prüfungspflicht über die Stellenausschreibung bis hin zum Bewerbungsgespräch gibt es viele Dinge zu beachten. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengetragen. Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne persönlich an uns wenden.

Kontakt

Suche