Bewerbung und Einstellung von Menschen mit Beeinträchtigung
Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen zum Thema „Einstellung und Bewerbung von Menschen mit chronischer Erkrankung und Behinderung“. Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an die Schwerbehindertenvertretung wenden.
Was es zu beachten gibt
Jede Dienststelle ist verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Dabei ist davon auszugehen, dass alle Arbeitsplätze beim Freistaat Bayern grundsätzlich zur Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet sind, soweit nicht in einzelnen Tätigkeitsbereichen besondere Anforderungen an die Beschäftigten gestellt werden müssen.
Die Schwerbehindertenvertretung ist im Rahmen der Prüfung unter unverzüglicher und umfassender Unterrichtung zu hören; die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen (§ 164 Abs. 1 Satz 6 und § 178 Abs. 2 SGB IX).
Der Personalrat ist im Rahmen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) zu beteiligen.
Bei Stellenausschreibungen ist zu vermerken, ob die Stelle für die Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet ist und dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt eingestellt werden. Die Schwerbehindertenvertretung erhält eine Kopie der Stellenausschreibung.
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber nehmen frühzeitig Kontakt mit den Agenturen für Arbeit, am besten per E-Mail, auf und melden diesen möglichst zeitgleich mit einer etwaigen Stellenausschreibung frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 165 Satz 1 SGB IX).
Die Agenturen für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst (§ 164 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) schlagen geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Die Schwerbehindertenvertretung ist über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach deren Eingang zu unterrichten (§ 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Bei Bewerbungen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht aktiv zu beteiligen, wenn die schwerbehinderte Bewerberin oder der schwerbehinderte Bewerber dies ausdrücklich ablehnt (§ 164 Abs. 1 Satz 10 SGB IX). Auf die Wahrnehmung dieses Rechtes ist neutral hinzuweisen. Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bleiben bestehen; die Schwerbehindertenvertretung ist daher auch im Ablehnungsfall über die beabsichtigte Einstellungsentscheidung der Dienststelle zu unterrichten und zu hören.
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen aller schwerbehinderten Menschen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, die in die engere Wahl kommen. Ebenso ist bei Bewerbungen aufgrund von Ausschreibungen zu verfahren.
Bitte beachten Sie, dass jegliche Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig ist (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG).
Im Falle von Bewerbungen von schwerbehinderten Personen ist die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich in Kenntnis zu setzen und in die Vorauswahl mit einzubinden. Die Auswahlentscheidung hat ausschließlich auf der berufsbezogenen Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers zu beruhen, wobei sachgerechte Kriterien zugrunde gelegt werden müssen.
Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen, die sich auf einen Arbeitsplatz beworben haben (externe und interne Bewerbungen) oder von den Agenturen für Arbeit oder einem Integrationsfachdienst vorgeschlagen wurden, sind zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 165 Satz 3 SGB IX).
Nach § 165 Satz 4 SGB IX ist die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt! Falls sich schwerbehinderte Menschen unter den Bewerberinnen/Bewerbern befinden, die wegen offensichtlicher Nichteignung in Ermangelung der Qualifikationsvoraussetzungen nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, muss die Nichteignung fachlich begründet werden.
Zur Vermeidung von kostenintensiven Haftungsfällen wird - wenn an der fachlichen Eignung Zweifel bestehen - eine Einladung empfohlen.
Die Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig vom Termin der Vorstellungsgespräche zu verständigen. Die Schwerbehindertenvertretung nimmt - soweit möglich - an allen Vorstellungsgesprächen teil. Die schwerbehinderten (jedoch nicht Bewerbende ohne Behinderung) Bewerberinnen und Bewerber können allerdings die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 164 Abs. 1 Satz 10 SGB IX ablehnen.
Bitte beachten Sie:
- Bei einer vorliegenden Schwerbehinderung darf nur gefragt werden, ob eine Einschränkung bei der Ausübung des in der Stellenausschreibung genannten Aufgabengebiets durch die Schwerbehinderung besteht, nicht nach der Art der Schwerbehinderung.
- Der/Die schwerbehinderte Bewerber/in ist bei Nichtberücksichtigung, unter Darlegung der Gründe, unverzüglich zu unterrichten.
Wichtig
Zu beachten ist bei Nichteinladung ein eventueller Schadensersatz: Siehe hierzu Urteil des ArbG Berlin vom 10.10.2003
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerberinnen und Bewerbern bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies gilt auch für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden und bei internen Stellenbesetzungen.
Weitere Hinweise können den Bayerischen Inklusionsrichtlinien entnommen werden.