Fristen

Der Masterstudiengang ist auf eine Regelstudienzeit von vier Semestern angelegt. Endgültig nicht bestanden ist die Masterprüfung aber erst, wenn nicht innerhalb von sechs Semestern alle Studienleistungen (120 LP) erbracht sind (§ 18 Abs. 3 POMasterReWi2015 und § 17 Abs. 3 POMasterReWi2021).

 

Alle Studierenden, bei denen die Einhaltung der Fristen gefährdet ist und womöglich eine Zwangsexmatrikulation im Raum steht, sollten sich rechtzeitig mit der Studienfachberaterin in Verbindung setzen. 

Anmeldungen

Die Teilnahme an einer Prüfung bedarf der vorherigen Anmeldung beim Prüfungsamt. Für jede Prüfungsphase gibt es bestimmte Anmeldefristen, die rechtzeitig vorher im STUDIS bekanntgegeben werden. Das Versäumen der Anmeldefristen hat den Ausschluss von der jeweiligen Prüfung zur Folge.

Wiederholung bestandener Prüfungen

Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden, d.h. jede schlecht bestandene Prüfung geht mit ihrer Note in das Prüfungskonto ein und hat Auswirkungen auf die Abschlussnote. Sie kann nur im Wege der sog. "Best-of" Regelung (§ 24 Abs. 4 POMasterReWi2015 bzw. § 21 Abs. 4 POMasterReWi2021) durch bessere Prüfungsleistungen verdrängt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass in einer Modulgruppe bzw. im Allgemeinen Bereich mehr Prüfungsleistungen erbracht werden, als zum Bestehen erforderlich sind.

Wiederholung nicht bestandener Prüfungen

Nicht bestandene Prüfungen können vorbehaltlich eines entsprechenden Prüfungsangebots beliebig oft wiederholt werden. Es gibt keine Beschränkung über eine bestimmte Anzahl möglicher Versuche.

Ansprechpartner Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

Dr. Dorit Pries
Dekanat
Juristische Fakultät
Prüfungsamt Jura

Suche