(...) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) ist inzwischen bald 20 Jahre geltendes Recht. Mit seinem Inkrafttreten hatte sich Deutschland in einem weiteren Punkt dem internationalen Standard kapitalmarktrechtlicher Regulierung angepasst: denn mit dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung zu öffentlichen Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten nach vollzogenem Kontrollerwerb stand Deutschland in der Riege der führenden Finanzplätze und Kapitalmärkte zuvor alleine da.

 

Eine große Zahl von Veröffentlichungen und mehrere Kommentare sowie vielfältige Rechtsprechung haben die Entwicklung des Übernahmerechts in den letzten Jahren begleitet. Das ist ein wesentlicher Grund dafür, den Stand des Erreichten mit der hier vorgelegten dritten Auflage des „Kölner Kommentars zum Werpapiererwerb- und Übernahmegesetz“ erneut zusammenzufassen. Hinzu kommt, dass zahlreiche Gesetze auf nationaler wie europäischer Ebene Auswirkungen auf das Übernahmerecht haben. In der Kommentierung werden die zwischenzeitlich in der Praxis gemachten Erfahrungen mit dem Gesetz ebenso berücksichtigt wie die zu dem Gesetz geführte wissenschaftliche Diskussion aufgegriffen wird. Das Werk will dabei gleichermaßen den Bedürfnissen der Praxis gerecht werden als auch hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Der Kommentar will darüber hinaus auch Anregungen für den Gesetzgeber und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Weiterentwicklung des Gesetztes und seiner Anwendung in der Praxis geben.

 

Neu aufgenommen wurden vier Anhänge, zur Ad-hoc Publizität, zu den Mitteilungspflichten sowie zum Außenwirtschaftsrecht in Deutschland und den USA. Gegenüber der zweiten Auflage wurde darauf verzichtet, die zeitgleich mit dem WpÜG in seiner ursprünglichen Fassung in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 327a ff. Akt G weiter zu erläutern, mit denen in Deutschland schon vor der durch das Übernahmerichtlinien-Umsetzungsgesetz erfolgten Kodifikation in Form der §§ 39a bis 39b WpÜG die von der Praxis schon damals geforderte Regelung zum Ausschluss von Minderheitsaktionären ("squeeze out") erstmals geschaffen worden war.


Herr Professor Möllers Kommentierungen finden sich unter:


§ 12 (Haftung für die Angebotsunterlage), S. 755-829,


§ 13 (Finanzierung des Angebots; Haftung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens), S. 830-889.


§ 23 (Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots), S. 1317-1377.

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