Prof. Dr. Matthias Rossi
Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht sowie Gesetzgebungslehre
Prof. Dr. Matthias Rossi
Werdegang, Forschungsschwerpunkte, Mitglieds-, Publikations- und Vortragsverzeichnis

Informationen aus dem Lehrstuhl
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An meinem Lehrstuhl sind Stellen als
studentische Hilfskraft (m/w/d)
zu besetzen. Einstellungsvoraussetzungen sind überdurchschnittliche Noten, wissenschaftliche Neugier und ein besonderes Interesse an öffentlich-rechtlichen Fragestellungen.
Bewerben Sie sich gerne jederzeit mit aussagekräftigen Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse und Nachweise über sonstige Tätigkeiten) per eMail.

Lesen Sie mal etwas Schönes!
In unregelmäßigen Abständen finden Sie hier Tipps für Belletristik!

Aktuelle Publikationen und Aktivitäten
23. Juni 2025
Stellungnahme im Innenausschuss des Deutschen Bundestages
Am 23.06.2025 hat Prof. Rossi als Sachverständiger an einer Öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages teilgenommen. Gegenstand der Anhörung waren zwei Gesetzentwürfe zur Änderung des Gesetzes über das Bundeskriminalamt (BKAG). Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 1.10.2024 zwei Bestimmungen dieses Gesetzes für verfassungswidrig erklärt.
In seiner Stellungnahme rügte Prof. Rossi vor allem eine fehlende Gesetzgebungskultur: Die Gesetzentwürfe wurden von den Regierungsfraktionen eingebracht, obwohl sie von der Bundesregierung ausgearbeitet wurden. Sie wurden in Abhängigkeit von den Einflussmöglichkeiten des Bundesrates auf zwei Gesetzentwürfe verteilt, obwohl es dafür keinen sachlichen Grund gibt. Über sie wird nur drei Tage nach der Anhörung im Plenum entschieden werden, so dass keine Zeit für eine ausreichende Berücksichtigung der Stellungnahmen bleiben wird. Sie flicken auf Geheiß und zum Teil in den Worten des Bundesverfassungsgerichts ein Gesetz, das in puncto Datenverarbeitung eines kohärenten Konzepts bedarf. Und schließlich wird ein Gesetzentwurf zum BKAG noch durch einen am 20.06.2025 eingebrachten Änderungsantrag als Vehikel genutzt, um kurzfristig Änderungen des Waffengesetzes in Kraft setzen zu können. Inhaltlich mag das einzuführende Verbot von „Six-Needlern“ außer Frage stehen, doch die Pointe des gewählten Verfahrens eines Omnibusgesetzes: Vor allem sollen mit den Änderungen des Waffenrechts nur peinliche Fehler korrigiert werden, die dem Gesetzgeber beim (zu) eiligen Beschluss des sog. „Sicherheitspakets“ unterlaufen sind.
Der Gesetzgeber tut sich mit solchen Verfahren keinen Gefallen. Sie mögen den formalen Regeln gerade noch genügen, aber sie entwerten diese Vorgaben und schwächen ihre Bedeutung für Fälle, in denen es auf ihre Verbindlichkeit ankommen wird.

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