Fremdsprachenkenntnisse

 

Der Nachweis bestimmter Fremdsprachenkenntnisse kann in den Lehramtsstudiengängen erforderlich sein, wenn Sie

 

  • das Studium eines bestimmten Faches beginnen möchten
  • sich zur ersten Staatsprüfung anmelden möchten

Fremdsprachenkenntnisse als Studienvoraussetzung: Hinweise zu Eignungsverfahren

Unabhängig von den für die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Fremdsprachenkenntnissen können die Universitäten festlegen, ob und welche Sprachkenntnisse bereits für die Aufnahme des Studiums vorausgesetzt werden.

 

Ob solche Kriterien bestehen, erfahren Sie in der Lehramtsprüfungsordnung der Universität Augsburg LPO UA.

 

  • Im Unterrichtsfach Englisch müssen Sie ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich durchlaufen, um sich immatrikulieren zu können.
  • In den Unterrichtsfächern Französisch, Italienisch und Spanisch finden zu Studienbeginn diagnostische Einstufungstests statt, die lediglich der Überprüfung dienen, in welches Sprachkursniveau Sie eingestuft werden. Sie dürfen sich in diese drei Fächer immatrikulieren, ungeachtet, in welche Sprachniveaustufe Sie eingestuft werden.

 

Detaillierte Informationen dazu, welche Fächer Eignungsverfahren erfordern, finden Sie auf der zentralen Seite der Eignungsverfahren.

 

Fremdsprachenkenntnisse als Voraussetzungen für die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung

Gemäß Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) in der Fassung vom 13. März 2008 sind bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung folgende Fremdsprachenkenntnisse nachzuweisen:

Lehramtsstudiengänge: grundlegend erforderliche Fremdsprachenkenntnisse

 

  • Lehramt an Grundschulen (Didaktik der Grundschule):

Fremdsprachliche Qualifikation in Englisch auf dem Niveau B2 gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2  (entfällt, wenn Englisch als Unterrichtsfach gemäß § 35 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 35 Abs. 3 gewählt wurde)

 

  • Lehramt an Mittelschulen (Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule):

Fremdsprachliche Qualifikation in Englisch auf dem Niveau B2 gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 (entfällt, wenn Englisch als Unterrichtsfach gemäß § 37 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gemäß § 37 Abs. 3 gewählt wurde)

 

 

Unterrichtsfächer in den Studiengängen Lehramt an Grund-, Mittel-, Realschulen

 

  • Deutsch: Kenntnisse in einer Fremdsprache auf dem Niveau A2 gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1
  • Englisch: Kenntnisse in Latein oder in einer romanischen Fremdsprache auf dem Niveau A2 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1
  • Französisch: Kenntnisse in Latein oder in einer weiteren romanischen Fremdsprache auf dem Niveau A2 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1
  • Geschichte: Kenntnisse in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau A2 oder Kenntnisse in Latein und Kenntnisse in einer Fremdsprache auf dem Niveau A2 gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1

 

Vertieft studierte Fächer im Studiengang Lehramt an Gymnasien

 

  • Deutsch: Gesicherte Kenntnisse in Latein und in einer anderen Fremdsprache auf dem Niveau B1 gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1
  • Englisch: Gesicherte Kenntnisse in Latein und Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache auf dem Niveau A2 gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
  • Französisch: Gesicherte Kenntnisse in Latein und Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache auf dem Niveau A2 § 65 Abs. 1. Nr. 1, Nr. 2
  • Geschichte: Gesicherte Kenntnisse in Latein und in einer anderen Fremdsprache auf dem Niveau B1 gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1
  • Italienisch: Gesicherte Kenntnisse in Latein und Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache auf dem Niveau A2 gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
  • Ev. bzw. Kath. Religionslehre: Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse aus dem Alt-Griechischen und dem Lateinischen gemäß § 78 Abs. Nr. 1 bzw. § 79 Abs 1. Nr. 1
  • Spanisch: Gesicherte Kenntnisse in Latein und Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache auf dem Niveau A2 gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2

 

Erweiterungsfächer

 

Wird eines der oben  genannten Fächer als Erweiterungsfach studiert, sind ebenfalls Fremdsprachenkenntnisse nachzuweisen. Die Anforderungen im Erweiterungsfach sind jeweils im letzten Absatz des Fachparagraphen des betreffenden Faches in der LPO I geregelt und dort einsehbar.

Erläuterungen zum erforderlichen Fremdsprachenniveau

Die Angabe eines Niveaus bei modernen Sprachen bezieht sich auf den Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

 

Die Definitionen von Latinum und Graecum, ausreichenden Kenntnissen, einer fremdsprachlichen Qualifikation (selbstständige Sprachverwendung), gesicherten Kenntnissen, Kenntnissen, Grundkenntnissen sowie Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Fremdsprache und wie deren Nachweis erbracht werden kann, entnehmen Sie bitte der Broschüre „Fremdsprachenkenntnisse nach der Lehramtsprüfungsordnung I“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK), als Download bereitgestellt unter "Sonstige Regelungen",  auch verfügbar als Nachweis der nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgeschriebenen Fremdsprachenkenntnisse.

Fremdsprachenkenntnisse während des Studiums nachholen

Ansprechpartner, wenn Sie Fremdsprachenkenntnisse während des Studiums an der Universität Augsburg nachholen oder belegen müssen:

 

Latein und Griechisch:

Katholisch-Theologische Fakultät

 

Moderne Fremdsprachen:

Sprachenzentrum der Universität Augsburg

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