Erste Staatsprüfung (Erstes Staatsexamen)

Im Verlauf Ihrer Lehramtsausbildung legen Sie zwei Staatsprüfungen ab.

 

Die Erste Staatsprüfung („Erstes Staatsexamen“) legen Sie am Ende Ihres Studiums ab (Ausnahme: ggf. vorgezogenes EWS-Examen). Sie bildet zusammen mit Ihren Modulleistungen aus dem Studium die Erste Lehramtsprüfung.

Die Zweite Staatsprüfung („Zweites Staatsexamen“) legen Sie während Ihres Vorbereitungsdienstes/Referendariats ab.

 

Sie müssen für die Ablegung oder die Wiederholung einer Staatsprüfung nicht an einer Universität immatrikuliert sein. An einer Universität immatrikuliert sein müssen Sie nur dann, wenn Sie für die Zulassung zur Staatsprüfung  noch universitäre Studien- und Prüfungsleistungen erbringen, d.h. Module ablegen und Leistungspunkte erwerben, müssen.

Ansprechpartner*innen und Rechtsgrundlage

Die erste Staatsprüfung ist zwar eine Studienabschlussprüfung, wird aber nicht von der Universität, sondern als zentrale, einheitliche staatliche Prüfung vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und seinen Prüfungsämtern organisiert und durchgeführt.

 

Aus diesem Grund geben die nachfolgenden Informationen nur eine grobe Richtung zur Orientierung vor. Rechtlich verbindliche Auskünfte und Informationen erhalten Sie ausschließlich über nachfolgend genannte Stelle. Die Regelungen ergeben sich aus der genannten Rechtsgrundlage.

 

 

 

Machen Sie sich frühzeitig in Ihrem Studium mit der LPO I vertraut. Sie regelt u.a. das Anmeldeverfahren, die Notenberechnung u.v.m.. Prüfen Sie ebenso frühzeitig anhand der LPO I, ob Sie alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, um zur Ersten Staatsprüfung zugelassen zu werden.

Bitte beachten Sie auch die Übergangsbestimmungen in LPO I § 124.

Beachten Sie, welche Unterlagen Sie für die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung beim Prüfungsamt Lehramt (Staatsexamen) einreichen müssen.

Prüfungsfächer und Prüfungsformen

Die Fachparagraphen der LPO I regeln, in welchen Fächern/Fachbereichen Sie eine Staatsprüfung ablegen müssen und wo Sie Wahlmöglichkeiten haben.

 

Die Erste Staatsprüfung besteht je nach Fach aus schriftlichen, mündlichen und praktischen Teilen, wobei die meisten Fächer ausschließlich schriftlich geprüft werden. Genauere Informationen darüber finden Sie in den Fachparagraphen der LPO I.

 

  • Bei schriftlichen Prüfungen werden die Aufgabenstellungen für alle Prüfungsteilnehmer*innen einheitlich gestellt. Jede der schriftlichen Arbeiten wird gesondert von zwei Prüfer*innen (Erst- und Zweitprüfer*in) bewertet. Die Bewertung der Prüfungen erfolgt anonym. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen werden bayernweit zentral mitgeteilt und auf der Webseite der Außenstelle des Prüfungsamtes an der Universität Augsburg veröffentlicht.
  • Bei mündlichen Prüfungen (z.B. in den sprachlichen Fächern oder auch in der Grundschulpädagogik) werden zwei Prüfer*innen bestimmt. Die Bewertung Ihrer Leistung erfolgt durch beide Prüfer*innen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über Ihre Prüfungstermine (diese finden Sie im Aushang in den Schaukästen des Prüfungsamts bei Zimmer A 2096) und nehmen Sie Kontakt zu Ihren Prüfer*innen auf bzgl. Themengebieten/Schwerpunkten etc.
  • Praktische Prüfungen (z.B. in Musik, Kunst, Sport) werden nach Maßgabe der Fachparagraphen LPO I, § 32ff „Praktische Prüfungen“ abgenommen. Die sportpraktischen Staatsexamensprüfungen werden studienbegleitend abgelegt.

Bestehensgrenzen und Notenskalen

In welchen Fällen die Erste Staatsprüfung in einem Prüfungsfach nicht bestanden ist, regelt LPO I §31.

 

Demnach ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden, wenn:

 

  • in einem Unterrichtsfach (Lehramt Grundschule, Mittelschule, Realschule, Gymnasium) das Mittel aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktische Leistung und dem dreifachen Zahlenwert der Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen der Ersten Staatsprüfung (mit dem Teiler 4) schlechter als „ausreichend“ ist (Ausnahme: Fach Didaktik des Deutschen als Zweitsprache; hier gibt es nur eine Prüfung im Fach).
  • in einem vertieft studierten Fach (Lehramt Gymnasium) das Mittel aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktische Leistung und dem achtfachen Zahlenwert der Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen der Ersten Staatsprüfung (mit dem Teiler 9) schlechter als „ausreichend“ ist.
  • im Fach „Didaktik der Grundschule“ und im Fach „Didaktik einer Fächergruppe der Mittelschule“ die Durchschnittsnote schlechter als „ausreichend“ ist.
  • im Fach „Erziehungswissenschaften“ die Leistung schlechter als „mangelhaft“ bewertet ist. Ein Ausgleich ist möglich, vorausgesetzt die Erste Lehramtsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften ist insgesamt mit ausreichend bestanden.

 

Dabei gilt folgende Notenskala:

 

  • von 1,00 bis einschließlich 1,50: Sehr gut
  • von 1,51 bis einschließlich 2,50: Gut
  • von 2,51 bis einschließlich 3,50: Befriedigend
  • von 3,51 bis einschließlich 4,50: Ausreichend
  • von 4,51 bis einschließlich 5,50: Mangelhaft
  • über 5,50: Ungenügend

 

Die Berechnung der Durchschnittsnote der „übrigen Leistungen“ in den Unterrichtsfächern/vertieft studierten Fächern sowie die Berechnung der Durchschnittsnote im Fach „Didaktik der Grundschule“ und im Fach „Didaktik einer Fächergruppe der Mittelschule“ die Durchschnittsnote erfolgt gem. LPO I §30 und aus den ggf. in den einzelnen Fachparagraphen angegebenen Gewichtungen.

Prüfungsversuche und Prüfungstermine

 

Studierende haben sich gem. LPO I § 31 so rechtzeitig zu ihrer Ersten Staatsprüfung in der Fächerverbindung anzumelden, dass sie folgende Fristen einhalten, sowie bei einer Wiederholung der Prüfung LPO I § 14 zu beachten:

 

Lehramt an Grundschulen:

  • Erstversuch: Staatsexamenstermin spätestens nach Ende der Vorlesungszeit des 12. Semesters (Verpflichtende erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung)
  • Zweitversuch: Staatsexamenstermin spätestens nach Ende der Vorlesungszeit des 14. Semesters (Letzte Möglichkeit zur Wiederholung der Ersten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens des Erstversuchs)

Lehramt an Mittelschulen:

  • Erstversuch: Staatsexamenstermin spätestens nach Ende der Vorlesungszeit des 12. Semesters (Verpflichtende erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung)
  • Zweitversuch: Staatsexamenstermin spätestens nach Ende der Vorlesungszeit des 14. Semesters (Letzte Möglichkeit zur Wiederholung der Ersten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens des Erstversuchs)

Lehramt an Realschulen:

  • Erstversuch: Staatsexamenstermin spätestens nach Ende der Vorlesungszeit des 12. Semesters (Verpflichtende erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung)
  • Zweitversuch: Staatsexamenstermin spätestens nach Ende der Vorlesungszeit des 14. Semesters (Letzte Möglichkeit zur Wiederholung der Ersten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens des Erstversuchs)

Lehramt an Gymnasien:

  • Erstversuch: Staatsexamenstermin spätestens nach Ende der Vorlesungszeit des 14. Semesters (Verpflichtende erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung)
  • Zweitversuch: Staatsexamenstermin spätestens nach Ende der Vorlesungszeit des 16. Semesters (Letzte Möglichkeit zur Wiederholung der Ersten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens des Erstversuchs)

 

Prüfungstermine finden jährlich im Frühjahr und Herbst jeweils zu Beginn der vorlesungsfreien Zeit statt. Die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt immer etwa ein halbes Jahr vor dem Prüfungstermin.

 

Die genaueren Prüfungstermine finden Sie auf der Webseite des Prüfungsamts Lehramt (Staatsexamen), der Außenstelle des Prüfungsamts für alle Lehrämter an öffentlichen Schulen.

 

Die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften kann vorgezogen werden (mehr dazu siehe dazu weiter unten). Die Erste Staatsprüfung in der Fächerverbindung kann nur zusammen, d.h. mit allen Fächern zum gleichen Prüfungstermin, abgelegt werden.

 

Anmeldung und Zulassung

Die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt online. Zuständig für die Anmeldung und Zulassung zur Ersten Staatsprüfung  ist das Prüfungsamt Lehramt (Staatsexamen), die Außenstelle des Prüfungsamts für alle Lehrämter an öffentlichen Schulen.

 

Alle Termine und Fristen sowie Informationen zur Anmeldung finden Sie auf den zentralen Webseiten des Prüfungsamts Lehramt (Staatsexamen). Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zur Ersten Staatsprüfung mit einem um bis zu 30 Leistungspunkte verringerten Gesamtstudienumfang zugelassen werden. Falls Sie diese sogenannte 30-Punkte-Regelung in Anspruch nehmen wollen oder müssen, informieren Sie sich bitte ausführlich auf der Webseite des Prüfungsamts Lehramt (Staatsexamen) und gehen Sie in der dort beschriebenen Weise vor.

Ergebnisbekanntgabe und Einsichtnahme

Sie erfahren die Noten Ihrer Staatsexamensleistungen in der Regel drei bis vier Monate nach dem Ablegen der letzten schriftlichen Prüfung. Sie werden postalisch darüber benachrichtigt.

 

Nach Abschluss der Ersten Staatsprüfung wird den Personen, die die Prüfung abgelegt haben, Einsicht in die bewerteten Prüfungsakten gewährt. Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Prüfungsamt bestimmt und veröffentlicht. Es gibt keinen Ersatztermin! Eine Überprüfung der Bewertung ist möglich (vgl. LPO (2008) § 19).

 

Nur wer die Erste Lehramtsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Note für die schriftliche Hausarbeit und die Fachnoten sowie die Gesamtnoten nach Notenstufen zu ersehen sind. Wer eine Staatsexamensprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.

Wiederholungsmöglichkeiten

Die Erste Staatsprüfung kann, wenn die nach LPO I erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, einmal

wiederholt werden.

 

  • Wiederholung aufgrund von Nichtbestehen des Erstversuchs
  • Wiederholung zur Notenverbesserung

 

Wiederholung der Ersten Staatsprüfung aufgrund von Nichtbestehen

Die Rechtsgrundlage zur Wiederholung aufgrund von Nichtbestehen finden Sie in der LPO I §14.

Wenn die Erste Staatsprüfung nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt (z.B. wegen Unterschleif), kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens zum übernächsten Termin, d.h. in einem Jahr, bzw. bei nur jährlicher Durchführung zum nächsten Termin wiederholt werden. Die Wiederholung der Ersten Staatsprüfung beschränkt sich auf die nicht bestandenen Fächer.

 

Wiederholung der Ersten Staatsprüfung zur Notenverbesserung

Die Rechtsgrundlage zur Wiederholung bei Notenverbesserung finden Sie in der LPO I, § 15.

Wenn die Erste Staatsprüfung bestanden wurde, kann diese einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden. In diesem Fall muss die Erste Staatsprüfung im Ganzen wiederholt werden. Die Wiederholung nur eines Faches, in dem man sich verbessern möchte, ist nicht möglich.

 

Bei Wiederholung des vorgezogenen EWS-Examens oder eines Staatsexamens in einem Erweiterungsfach zählt automatisch das bessere Prüfungsergebnis. Bei der Wiederholung des Examens in der Fächerkombination können Sie zwischen dem ersten und dem zweiten Prüfungsergebnis innerhalb einer Frist wählen. Nach der Frist wird automatisch das bessere Ergebnis gewertet.

 

Die Wiederholung ist innerhalb eines Jahres, d.h. zum nächsten oder übernächsten Termin, möglich. Eine fristgerechte Anmeldung ist hierfür erforderlich. Für den nächsten Termin muss die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Notenbescheinigung erfolgen. Für den übernächsten Termin gelten die vom Kultusministerium festgelegten Anmeldefristen. Bitte beachten Sie unbedingt die Regelungen zur Höchststudiendauer.

Vorgezogene Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften

Die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften kann zu einem gesonderten, vorgezogenen Prüfungstermin abgelegt werden. Es ist empfehlenswert, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, um die Examensprüfungen zu entzerren.

 

Um zur vorgezogenen Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften zugelassen zu werden, müssen Sie nachweisen, dass Sie sämtliche universitäre Leistungen aus dem Erziehungswissenschaftlichen Studium erbracht haben. Eine Übersicht dazu, welche Leistungen im jeweiligen Lehramtsstudiengang zum Erziehungswissenschaftlichen Studium gezählt werden, finden Sie bei unseren Informationen zum Erziehungswissenschaftlichen Studium. Es ist dringend empfehlenswert, die universitären Leistungen bereits ein Semester vor dem angestrebten Termin der vorgezogenen Ersten Staatsprüfung vollständig zu absolvieren. Bei einer Ablegung von Leistungen im Semester unmittelbar vor dem Prüfungstermin kann nicht gewährleistet werden, dass die Leistungen rechtzeitig vor der Staatsprüfung abgelegt, bewertet und in STUDIS verbucht werden können.

 

Die Anmeldung zur vorgezogenen Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften erfolgt analog zur Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung in der Fächerverbindung über das Prüfungsamt (Staatsexamen). Die 30-Punkte-Regelung findet hier keine Anwendung.

Erste Staatsprüfung im Erweiterungsfach

Sie können Ihr Lehramtsstudium durch ein Erweiterungsfach ergänzen. Das Studium eines Erweiterungsfaches schließt ebenfalls mit einer Ersten Staatsprüfung ab. Sieht Ihr Erweiterungsfach universitäre Leistungen vor, sind diese ebenso gegenüber dem Prüfungsamt Lehramt (Staatsexamen), der Außenstelle des Prüfungsamts für alle Lehrämter an öffentlichen Schulen, vor Antritt der Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.

 

Bei Erweiterungen kann die Prüfung gleichzeitig mit der Ersten Staatsprüfung in der Fächerverbindung für das betreffende Lehramt oder später abgelegt werden.

 

Im Falle einer grundständigen Erweiterung legen Sie auch eine Zweite Staatsprüfung ab.

Ausblick: Zweite Staatsprüfung

Nach der Ersten Staatsprüfung sowie der auch insgesamt bestandenen Ersten Lehramtsprüfung kann der zweijährige Vorbereitungsdienst (Referendariat)  aufgenommen werden. Das Referendariat schließt mit der Zweiten Lehramtsprüfung ab, die häufig auch „Zweites Staatsexamen“ genannt wird. Rechtliche Grundlage für die Zweite Staatsprüfung ist die LPO II.


Mit der Zweiten Lehramtsprüfung schließt die 2. Phase der Lehrer*innenbildung ab.

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