Das örtliche Vergabeverfahren

Stehen in einem Studiengang nicht ausreichend Studienplätze für alle Interessierten zur Verfügung, ist dieser zulassungsbeschränkt. Die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester wird dabei in einem örtlichen Vergabeverfahren durchgeführt. Voraussetzung für die Teilnahme ist die fristgerechte Bewerbung.

 

Im Vergabeverfahren werden anhand bestimmter Kriterien verschiedene Quoten gebildet, nach denen die Studienplatzvergabe erfolgt. Rechtsgrundlage ist das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) sowie die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung HZV). 

 

Die einzelnen Quoten im Überblick

 

Die Quoten unterscheiden sich nach den Vorabquoten und den Hauptquoten. Von den festgesetzten Zulassungszahlen werden zunächst die Vorabquoten ermittelt. Die restlichen Studienplätze werden dann über die Hauptquoten vergeben.

 

Die Vorabquoten

In dieser Quote werden bis zu 2 % der Studienplätze vergeben.

 

Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Dies gilt insbesondere für besondere soziale oder familiäre Gründe. Der Antrag wird grundsätzlich mit dem Zulassungsantrag gestellt und ist anhand entsprechender Nachweise zu belegen. Die Bewerbung nimmt zunächst in den Hauptquoten am Verfahren teil. Ist über diese keine Zulassung möglich, wird ein Angebot im Rahmen der Härtefallquote ausgeprochen.

 

Weitere Informationen zum Vorliegen eines Härtefalls und zu geeigneten Nachweisen finden Sie auf den Seiten von hochschulstart.de.

 

Link zu hochschulstart.de (Der Härtefallantrag)

 

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayHZG

§§ 25, 26 HZV

In dieser Quote werden bis zu 5 % der Studienplätze vergeben.

 

In dieser Quote werden ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose berücksichtigt, sofern sie nicht Deutschen gleichgestellt sind.

Im Rahmen der Studienplatzvergabe ist Deutschen gleichgestellt ist, wer

  • die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt ODER
  • eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzt.

Auswahlkriterium für die Rangliste in dieser Quote ist die Durchschnittsnote der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung. Diese wird dabei in eine der deutschen Abiturnote entsprechenden Durchschnittsnote umgerechnet.

 

Link zur Seite für internationale Bewerbungen

 

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 5 BayHZG

§ 6 Satzung der Universität Augsburg über die Zulassung zum Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen

 

In dieser Quote werden bis zu 4 % der Studienplätze vergeben.

 

Hier wird die Qualifikation für Ihren Studienwunsch über ein noch nicht abgeschlossenes Studium nachgewiesen. Der Nachweis erfolgt über das Zeugnis einer bestandenen Vorprüfung oder den Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten, die in einem grundständigen Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen. Meistens sind dies 60 ECTS. Bitte beachten Sie, dass der Wechsel nur zwischen fachlich eng verwandten Studiengängen erfolgen kann.

 

Die Reihung auf der Rangliste erfolgt auf Grundlage der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung.

 

Liste der Studiengänge, die mit fachgebundener Hochschulreife studiert werden können.

 

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHZG

§ 25 HZV

In dieser Quote werden bis zu 4 % der Studienplätze vergeben.

 

Ein Zweitstudium liegt vor, wenn bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen wurde. Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene staatliche Abschlussprüfung (Saatsexamen) oder akademische Abschlussprüfung (z. B. Diplom- oder Magisterprüfung, Bachelor) erfolgreich abgelegt worden ist.

 

Der Nachweis erfolgt in der Regel durch das Abschlusszeugnis des Erststudiums. Alternativ kann auch eine besondere Bescheinigung der Stelle vorgelegt werden, die für die Erstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist. Aus dieser muss die Durchschnittsnote des beendeten Studiums hervorgehen.

 

Die Auswahl erfolgt anhand eines Punktesystems, bei dem die Note des Erststudiums sowie die maßgeblichen Gründe für das Zweitstudium berücksichtigt werden. Dabei wird zwischen wissenschaftlichen und beruflichen Gründen unterschieden. Ferner können noch Punkte gewährt werden, wenn die frühere Berufstätigkeit aus familiären Gründen (z. B. Kindererziehung) aufgegeben wurde. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag auf Zulassung alle erforderlichen Unterlagen bei.

 

Eine genaue Beschreibung der Gründe, der Punktebewertung sowie geeigneter einzureichender Unterlagen finden Sie auf den Seiten von hochschulstart.de. Die Beschreibung wurde für medizinische Studiengänge erstellt, gilt aber analog auch für unsere Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung.

 

Link zu hochschulstart.de (Das Zweitstudium)

 

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 7 BayHZG

§ 25 HZV

In dieser Quote werden bis zu 3 % der Studienplätze vergeben.

 

In dieser Quote wird der Hochschulzugang über eine berufliche Qualifizierung erworben. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der Studentenkanzlei.

 

Seite zum Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

 

Besitzen Sie sowohl eine schulische Hochschulzugangsberechtigung als auch einen Hochschulzugang für beruflich Qualfizierte, können Sie entscheiden, mit welcher Sie am Zulassungsverfahren teilnehmen möchten. Beide können nicht gleichzeitig berücksichtigt werden.

 

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayHZG

§ 25 HZV

§ 7 Satzung der Universität Augsburg über die Zulassung zum Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen

 

In dieser Quote werden bis zu 1 % der Studienplätze vergeben.

 

In dieser Quote wird berücksichtigt, wer aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses im Bereich des Spitzensports zu fördern ist. Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs- oder Nachwuchskader 1 eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds. Dies muss beim Antrag auf Zulassung durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden.

 

Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayHZG

§ 25 HZV

§ 8 Satzung der Universität Augsburg über die Zulassung zum Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen

 

Die Hauptquoten

In dieser Quote werden 10 % der Studienplätze vergeben.

 

Hier wird pro vorliegendem Wartesemester ein Bonus von 0,1 auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung angerechnet. Es kann insgesamt ein maximaler Bonus von 1,0 (entspricht 10 Wartesemester) gewährt werden.

 

Wartesemester können ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung erworben werden. Ein Wartesemester ist ein volles Halbjahr in der Zeit vom 1. April bis 30. September (Sommersemester) oder vom 1. Oktober bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres (Wintersemester). Voraussetzung ist, dass Sie in dieser Zeit nicht an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben waren.

 

Bei Ranggleichheit ist zunächst ein geleisteter Dienst und danach das Los für die Reihenfolge der Zulassungen entscheidend.

 

Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BayHZG

§§ 29 und 31 HZV

In der Quote nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung werden 25 % der Studienplätze vergeben.

 

Bei gleicher Note entscheidet zunächst ein geleisteter Dienst und danach das Los über die Reihenfolge der Zulassungen.

 

Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayHZG

§§ 28 und 31 HZV

 

In dieser Quote werden 65 % der Studienplätze vergeben.

 

An der Universität Augsburg werden die Studienplätze innerhalb dieser Quote nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Bei gleicher Note entscheidet zunächst ein geleisteter Dienst und anschließend das Los.

 

Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BayHZG

§§ 30 und 31 HZV

§ 5 Satzung der Universität Augsburg über die Zulassung zum Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen

 

 

Der Dienst

 

Im Rahmen der Vergabe von Studienplätzen kann ein geleisteter Dienst eine besondere Rolle einnehmen. Zum einen als nachrangiges Kriterium bei der Ermittlung der Rangliste und zum anderen für eine bevorzugte Zulassung, falls Sie in der Vergangenheit bereits eine Zulassung erhalten hatten, diese aber aufgrund des Dienstes nicht antreten konnten.

Ein Dienst muss bestimmte Kriterien erfüllen, damit er anerkannt werden kann. Folgendes gilt als Dienst:

 

  • Erfüllung von Dienstpflichten nach Art. 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren
  • Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz
  • Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts
  • Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz
  • Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
  • Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren

 

Damit ein Dienst im örtlichen Vergabeverfahren berücksichtigt werden kann, muss er für mindestens sechs Monate ausgeübt worden sein.

 

Art. 2 BAYHZG

§§ 18, 31 HZV

Wenn Sie einen Dienst abgeleistet haben, können Sie diesen im Vergabeverfahren berücksichtigen lassen. Der Dienst ist dann ausschlaggebend, wenn mehrere Bewerbungen den gleichen Rangwert (bspw. bei der Durchschnittsnote) aufweisen. Bewerbungen mit Dienst werden dann bevorzugt berücksichtigt.

 

Wie mache ich den Dienst geltend?

 

Im Rahmen der Online-Bewerbung können Sie angeben, ob Sie einen Dienst geleistet haben. Sie erhalten dann einen Antrag auf Zulassung. Reichen Sie diesen bitte zusammen mit der Dienstbescheinigung innerhalb der Bewerbungsfrist ein.

Leisten Sie während der Bewerbung noch Dienst, fordern Sie bitte bei der zuständigen Stelle eine aktuelle Bestätigung an, die Sie der Bewerbung beilegen können. Aus der Bescheinigung/Bestätigung muss hervorgehen, dass bereits mindestens sechs Monate Dienst geleistet wurden.

 

Es können nur Bescheinigungen anerkannt werden, deren Ausstellungsdatum nach Beendigung des Dienstes oder mindestens sechs Monate nach Dienstbeginn liegt. Arbeitsverträge oder Vereinbarungen sind nicht ausreichend.

 

Art. 2 BayHZG

 

Was ist eine bevorzugte Zulassung?

 

Haben Sie bereits in einem zurückliegenden Vergabeverfahren einen Studienplatz erhalten, konnten diesen dann aber aufgrund der Ableistung des Dienstes nicht in Anspruch nehmen, erhalten Sie auf Antrag eine bevorzugte Zulassung. Diese kann jedoch nur für den gleichen Studiengang beantragt werden, der nicht angetreten werden konnte.

 

Wie wird die bevorzugte Zulassung beantragt?

 

Während der Online-Bewerbung gibt es die Möglichkeit, die bevorzugte Zulassung auszuwählen. Am Ende des Prozesses erhalten Sie einen Antrag auf Zulassung. Reichen Sie diesen bitte innerhalb der Bewerbungsfrist bei uns ein. Legen Sie bitte eine Dienstbescheinigung sowie den damaligen Zulassungsbescheid der Universität Augsburg bei.

 

Wie lange kann die bevorzugte Zulassung beantragt werden?

 

Die bevorzugte Zulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Danach verfällt der Anspruch.

 

Art. 2 BayHZG

§§ 18, 32 HZV

 

 

Nachteilsausgleich

 

Führen besondere Lebensumstände beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung zu Nachteilen, kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden. Es ist möglich, diesen für die Verbesserung der Durchschnittsnote oder der Wartezeit zu beantragen. An diese Anträge sind jedoch strenge Maßstäbe zu stellen und sie können nur im Ausnahmefall anerkannt werden. Wichtig sind neben dem Antrag aussagekräftige Unterlagen.

Bei der Vergabe von Studienplätzen ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Traten beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wesentliche Leistungsbeeinträchtigungen auf, die ein besseres Ergebnis verhinderten, sollen diese ausgeglichen werden.

 

Werden die Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, wird der Zulassungsantrag mit einer besseren Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt. Wichtig ist, dass nicht allein auf die Abiturprüfung abgestellt wird, sondern auf die Leistungen in den Schuljahren der Oberstufe.

 

Sie können im Online-Bewerbungsportal (VIBS) einen entsprechenden Antrag auswählen. Nach Abschluss der Online-Bewerbung erhalten Sie einen Antrag auf Zulassung. Bitte reichen Sie diesen zusammen mit aussagekräftigen Unterlagen innerhalb der Bewerbungsfrist ein.

 

Welche Unterlagen erforderlich sind und wie Sie den Nachweis erbringen können, finden Sie im folgenden Dokument von hochschulstart.de. Dieses wurde für medizinische Studiengänge erstellt, gilt aber analog auch für unsere örtlichen Vergabeverfahren.

 

Link zu hochschulstart.de (Nachteilsausgleich Durchschnittsnote)

Die Durchschnittsnote unter Berückscihtigung der Wartezeit ist eine der Hauptquoten im Vergabeverfahren. Die Wartezeit berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Erwerbs Ihrer Hochschulzugangsberechtigung. Dabei können jedoch Umstände vorliegen, die den Erwerb verzögert haben, was zu weniger Wartezeit führt.

 

Wird ein Antrag auf Verbesserung der Wartezeit anerkannt, wird für das Vergabeverfahren ein früherer Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Sie erhalten also mehr Wartesemester.

 

Sie können im Online-Bewerbungsportal (VIBS) einen entsprechenden Antrag auswählen. Nach Abschluss der Online-Bewerbung erhalten Sie einen Antrag auf Zulassung. Bitte reichen Sie diesen zusammen mit aussagekräftigen Unterlagen innerhalb der Bewerbungsfrist ein.

 

Welche Unterlagen erforderlich sind und wie Sie den Nachweis erbringen können, finden Sie im folgenden Dokument von hochschulstart.de. Dieses wurde für medizinische Studiengänge erstellt, gilt aber analog auch für unsere örtlichen Vergabeverfahren.

 

Link zu hochschulstart.de (Nachteilsausgleich Wartezeit)

hochschulstart.de

Unsere zulassungsbeschränkten Studiengänge werden über hochschulstart.de vergeben. Hier können Sie sich registrieren und informieren.

Online-Bewerbungsportal (VIBS)

Hier können Sie die Bewerbung für unsere Studiengänge vornehmen. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen benötigen Sie zusätzlich noch ein Konto bei hochschulstart.de

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