Das örtliche Vergabeverfahren
Hinweise aktuelles NC-Verfahren
Das Hauptverfahren für NC-Studiengänge außer Humanmedizin läuft noch bis zum 24.08.2025.
- Zulassungsangebot: Am 17.07. wurden die ersten Zulassungsangebote ausgesprochen.
- Platz zurückgeben: Sollten Sie kein Interesse an dem Zulassungsangebot haben, geben Sie bitte den Platz bis zum 21.08. zurück. Nur bis zu diesem Tag sind Änderungen möglich, weil das Portal von hochschulstart dann bis zum Abschluss des Hauptverfahrens gesperrt ist (Portalsperre vom 22.-24.08.).
- Priorisierung: Wie lange ein Zulassungsangebot von der Universität Augsburg bestehen bleibt, ist abhängig von Ihrer vorgenommenen Priorisierung bei hochschulstart. Bitte beachten Sie dabei die Koordinierungsregeln.
- Annahmefrist: Für die Annahme des Zulassungsangebots bei hochschulstart gibt es an der Universität Augsburg keine Annahmefrist. Besteht das Zulassungsangebot noch bis zum Ende des Hauptverfahrens, wird dieses automatisch zur Zulassung.
- Zulassungsbescheid: Sie finden den Zulassungsbescheid im Posteingang Ihres Bewerbungsaccounts im Bewerbungsportal VIBS.
- Frist für die Einschreibung: Nach Erhalt des Zulassungsbescheids haben Sie 12 Tage Zeit, an der Universität Augsburg die Einschreibung zu beantragen. Danach wird Ihre Bewerbung wegen Verfristung vom Verfahren ausgeschlossen, damit andere Bewerberinnen und Bewerber nachrücken können.
- Kein Zulassungsangebot: Hat Ihre Bewerbung aktuell den Status "Zulassungsangebot aktuell nicht möglich", so nehmen Sie weiterhin am Verfahren teil. Es kann durchaus sein, dass Sie bis zum Abschluss des Hauptverfahrens noch ein Angebot erhalten. Beim Bewerbungsstatus "Vorläufig ausgeschlossen" ist leider kein Zulassungsangebot möglich, da Sie die Zulassungsvoraussetzungen (aufgrund nicht ausreichender Hochschulzugangsberechtigung oder nicht eingereichter Unterlagen) nicht erfüllt haben.
Wer werden Sie nach Abschluss des Hauptverfahrens hier informieren, mit welchen Studiengängen die Universität Augsburg am Koordinierten Nachrücken und Losverfahren teilnimmt.
Koordiniertes Nachrücken
Bewerberinnen und Bewerber, die bislang kein Zulassungsangebot im Hauptverfahren erhalten haben, werden per E-Mail von hochschulstart benachrichtigt und können dann bis zum 27.08.2025 eine Erklärung abgeben, ob sie am koordinierten Nachrücken teilnehmen möchten. Genauere Informationen zum koordinierten Nachrücken erhalten Sie bei hochschulstart oder hier.
Zudem haben auch Interessentinnen und Interessenten, die bislang keine Bewerbung im Hauptverfahren abgegeben haben, die Möglichkeit, sich für diese Studiengänge zu bewerben. Bitte registrieren und bewerben Sie sich nicht nur bei hochschulstart.de, sondern registrieren Sie sich auch über unser Bewerbungsportal VIBS.
Losverfahren
Sollten Sie nicht am koordinierten Nachrücken teilnehmen können, können Sie einen Losantrag stellen. Sollten noch Studienplätze vorhanden sein, werden auch diese Bewerbungen berücksichtigt.
Stehen in einem Studiengang nicht ausreichend Studienplätze für alle Interessierten zur Verfügung, ist dieser zulassungsbeschränkt. Die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester wird dabei in einem örtlichen Vergabeverfahren durchgeführt. Voraussetzung für die Teilnahme ist die fristgerechte Bewerbung.
Im Vergabeverfahren werden anhand bestimmter Kriterien verschiedene Quoten gebildet, nach denen die Studienplatzvergabe erfolgt. Rechtsgrundlage ist das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) sowie die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung HZV).
Die einzelnen Quoten im Überblick
Die Quoten unterscheiden sich nach den Vorabquoten und den Hauptquoten. Von den festgesetzten Zulassungszahlen werden zunächst die Vorabquoten ermittelt. Die restlichen Studienplätze werden dann über die Hauptquoten vergeben.
Die Vorabquoten
In dieser Quote werden bis zu 2 % der Studienplätze vergeben.
Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Dies gilt insbesondere für besondere soziale oder familiäre Gründe. Der Antrag wird grundsätzlich mit dem Zulassungsantrag gestellt und ist anhand entsprechender Nachweise zu belegen. Die Bewerbung nimmt zunächst in den Hauptquoten am Verfahren teil. Ist über diese keine Zulassung möglich, wird ein Angebot im Rahmen der Härtefallquote ausgeprochen.
Weitere Informationen zum Vorliegen eines Härtefalls und zu geeigneten Nachweisen finden Sie auf den Seiten von hochschulstart.de.
Link zu hochschulstart.de (siehe 5.2. Der Härtefallantrag, S. 18-20)
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayHZG
§§ 25, 26 HZV
In dieser Quote werden bis zu 5 % der Studienplätze vergeben.
In dieser Quote werden ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose berücksichtigt, sofern sie nicht Deutschen gleichgestellt sind.
Im Rahmen der Studienplatzvergabe ist Deutschen gleichgestellt, wer
- die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt ODER
- eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzt.
Auswahlkriterium für die Rangliste in dieser Quote ist die Durchschnittsnote der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung. Diese wird dabei in eine der deutschen Abiturnote entsprechenden Durchschnittsnote umgerechnet.
Link zur Seite für internationale Bewerbungen
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 5 BayHZG
§ 6 Satzung der Universität Augsburg über die Zulassung zum Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen
In dieser Quote werden bis zu 4 % der Studienplätze vergeben.
Hier wird die Qualifikation für Ihren Studienwunsch über ein noch nicht abgeschlossenes Studium nachgewiesen. Der Nachweis erfolgt über das Zeugnis einer bestandenen Vorprüfung oder den Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten, die in einem grundständigen Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen. Meistens sind dies 60 ECTS. Bitte beachten Sie, dass der Wechsel nur zwischen fachlich eng verwandten Studiengängen erfolgen kann.
Die Reihung auf der Rangliste erfolgt auf Grundlage der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung.
Liste der Studiengänge, die mit fachgebundener Hochschulreife studiert werden können.
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHZG
§ 25 HZV
In dieser Quote werden bis zu 4 % der Studienplätze vergeben.
Ein Zweitstudium liegt vor, wenn bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen wurde. Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene staatliche Abschlussprüfung (Saatsexamen) oder akademische Abschlussprüfung (z. B. Diplom- oder Magisterprüfung, Bachelor) erfolgreich abgelegt worden ist.
Der Nachweis erfolgt in der Regel durch das Abschlusszeugnis des Erststudiums. Alternativ kann auch eine besondere Bescheinigung der Stelle vorgelegt werden, die für die Erstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist. Aus dieser muss die Durchschnittsnote des beendeten Studiums hervorgehen.
Die Auswahl erfolgt anhand eines Punktesystems, bei dem die Note des Erststudiums sowie die maßgeblichen Gründe für das Zweitstudium berücksichtigt werden. Dabei wird zwischen wissenschaftlichen und beruflichen Gründen unterschieden. Ferner können noch Punkte gewährt werden, wenn die frühere Berufstätigkeit aus familiären Gründen (z. B. Kindererziehung) aufgegeben wurde. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag auf Zulassung alle erforderlichen Unterlagen bei.
Eine genaue Beschreibung der Gründe, der Punktebewertung sowie geeigneter einzureichender Unterlagen finden Sie auf den Seiten von hochschulstart.de. Die Beschreibung wurde für medizinische Studiengänge erstellt, gilt aber analog auch für unsere Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung.
Link zu hochschulstart.de (siehe 6. Die Zulassung zum Zweitstudium, ab. S. 21)
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 7 BayHZG
§ 25 HZV
In dieser Quote werden bis zu 3 % der Studienplätze vergeben.
In dieser Quote wird der Hochschulzugang über eine berufliche Qualifizierung erworben. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der Studierendenkanzlei.
Seite zum Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
Besitzen Sie sowohl eine schulische Hochschulzugangsberechtigung als auch einen Hochschulzugang für beruflich Qualfizierte, können Sie entscheiden, mit welcher Sie am Zulassungsverfahren teilnehmen möchten. Beide können nicht gleichzeitig berücksichtigt werden.
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayHZG
§ 25 HZV
§ 7 Satzung der Universität Augsburg über die Zulassung zum Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen
In dieser Quote werden bis zu 1 % der Studienplätze vergeben.
In dieser Quote wird berücksichtigt, wer aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses im Bereich des Spitzensports zu fördern ist. Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs- oder Nachwuchskader 1 eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds. Dies muss beim Antrag auf Zulassung durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden.
Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayHZG
§ 25 HZV
§ 8 Satzung der Universität Augsburg über die Zulassung zum Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen
Die Hauptquoten
In der Quote nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung werden 30 % der Studienplätze vergeben.
Bei gleicher Note entscheidet zunächst ein geleisteter Dienst und danach das Los über die Reihenfolge der Zulassungen.
Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayHZG
§§ 28 und 31 HZV
In dieser Quote werden 70 % der Studienplätze vergeben.
An der Universität Augsburg werden die Studienplätze innerhalb dieser Quote nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Bei gleicher Note entscheidet zunächst ein geleisteter Dienst und anschließend das Los.
Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayHZG
§§ 30 und 31 HZV
§ 5 Satzung der Universität Augsburg über die Zulassung zum Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen
Der Dienst
Im Rahmen der Vergabe von Studienplätzen kann ein geleisteter Dienst eine besondere Rolle einnehmen. Zum einen als nachrangiges Kriterium bei der Ermittlung der Rangliste und zum anderen für eine bevorzugte Zulassung, falls Sie in der Vergangenheit bereits eine Zulassung erhalten hatten, diese aber aufgrund des Dienstes nicht antreten konnten.
Ein Dienst muss bestimmte Kriterien erfüllen, damit er anerkannt werden kann. Folgendes gilt als Dienst:
- Erfüllung von Dienstpflichten nach Art. 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren
- Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz
- Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts
- Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz
- Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
- Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren
Damit ein Dienst im örtlichen Vergabeverfahren berücksichtigt werden kann, muss er für mindestens sechs Monate ausgeübt worden sein.
Art. 2 BAYHZG
§§ 18, 31 HZV
Wenn Sie einen Dienst abgeleistet haben, können Sie diesen im Vergabeverfahren berücksichtigen lassen. Der Dienst ist dann ausschlaggebend, wenn mehrere Bewerbungen den gleichen Rangwert (bspw. bei der Durchschnittsnote) aufweisen. Bewerbungen mit Dienst werden dann bevorzugt berücksichtigt.
Wie mache ich den Dienst geltend?
Im Rahmen der Online-Bewerbung können Sie angeben, ob Sie einen Dienst geleistet haben. Sie erhalten dann einen Antrag auf Zulassung. Reichen Sie diesen bitte zusammen mit der Dienstbescheinigung innerhalb der Bewerbungsfrist ein.
Leisten Sie während der Bewerbung noch Dienst, fordern Sie bitte bei der zuständigen Stelle eine aktuelle Bestätigung an, die Sie der Bewerbung beilegen können. Aus der Bescheinigung/Bestätigung muss hervorgehen, dass bereits mindestens sechs Monate Dienst geleistet wurden.
Es können nur Bescheinigungen anerkannt werden, deren Ausstellungsdatum nach Beendigung des Dienstes oder mindestens sechs Monate nach Dienstbeginn liegt. Arbeitsverträge oder Vereinbarungen sind nicht ausreichend.
Art. 2 BayHZG
Was ist eine bevorzugte Zulassung?
Haben Sie bereits in einem zurückliegenden Vergabeverfahren einen Studienplatz erhalten, konnten diesen dann aber aufgrund der Ableistung des Dienstes nicht in Anspruch nehmen, erhalten Sie auf Antrag eine bevorzugte Zulassung. Diese kann jedoch nur für den gleichen Studiengang beantragt werden, der nicht angetreten werden konnte.
Wie wird die bevorzugte Zulassung beantragt?
Während der Online-Bewerbung gibt es die Möglichkeit, die bevorzugte Zulassung auszuwählen. Am Ende des Prozesses erhalten Sie einen Antrag auf Zulassung. Reichen Sie diesen bitte innerhalb der Bewerbungsfrist bei uns ein. Legen Sie bitte eine Dienstbescheinigung sowie den damaligen Zulassungsbescheid der Universität Augsburg bei.
Wie lange kann die bevorzugte Zulassung beantragt werden?
Die bevorzugte Zulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Danach verfällt der Anspruch.
Art. 2 BayHZG
§§ 18, 32 HZV
Nachteilsausgleich
Führen besondere Lebensumstände beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung zu Nachteilen, kann ein Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote beantragt werden. An diesen Antrag sind jedoch strenge Maßstäbe zu stellen und eine Genehmigung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Wichtig sind neben dem Antrag aussagekräftige Unterlagen.
Bei der Vergabe von Studienplätzen ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Traten beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wesentliche Leistungsbeeinträchtigungen auf, die ein besseres Ergebnis verhinderten, sollen diese ausgeglichen werden.
Werden die Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, wird der Zulassungsantrag mit einer besseren Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt. Wichtig ist, dass nicht allein auf die Abiturprüfung abgestellt wird, sondern auf die Leistungen in den Schuljahren der Oberstufe.
Sie können im Online-Bewerbungsportal (VIBS) einen entsprechenden Antrag auswählen. Nach Abschluss der Online-Bewerbung erhalten Sie einen Antrag auf Zulassung. Bitte reichen Sie diesen zusammen mit aussagekräftigen Unterlagen innerhalb der Bewerbungsfrist ein.
Welche Unterlagen erforderlich sind und wie Sie den Nachweis erbringen können, finden Sie im folgenden Dokument von hochschulstart.de. Dieses wurde für medizinische Studiengänge erstellt, gilt aber analog auch für unsere örtlichen Vergabeverfahren.
Link zu hochschulstart.de (siehe 5.1. Nachteilsausgleich Durchschnittsnote, ab S. 15)
hochschulstart.de
Unsere zulassungsbeschränkten Studiengänge werden über hochschulstart.de vergeben. Hier können Sie sich registrieren und informieren.
Online-Bewerbungsportal (VIBS)
Hier können Sie die Bewerbung für unsere Studiengänge vornehmen. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen benötigen Sie zusätzlich noch ein Konto bei hochschulstart.de