Informationen zum Modellstudiengang Humanmedizin

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Sollten Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage finden, wenden Sie sich bitte per E-Mail (mit Namen und Matrikelnr.) an

pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de.

 

Telefonisch sind wir während der Sprechzeiten unter der Telefonnummer (0821) 598 - 1111 erreichbar.

Die Sprechzeiten sind Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.

 

Wichtiger Hinweis: Alle Anträge sind direkt beim Prüfungsamt einzureichen!

 

 

Rechtsgrundlagen

Die Prüfungsordnung (PO) regelt auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die Struktur, Anforderungen und Verfahren für Prüfungen im Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg. Die Allgemeine Prüfungsordnung (APrüfO) finden Sie hier.

 

Bitte beachten Sie: Die in der Prüfungsordnung (M-810-1-1-000) festgelegten Zugangsvoraussetzungen für das Modul Präparierkurs entfallen, d.h. für die Teilnahme am Modul Präparierkurs wird das Bestehen der Module Bewegung, Gleichgewicht und Kontakt nicht mehr vorausgesetzt.

 

Im Modulhandbuch werden die Lehreinheiten des Modellstudiengangs Humanmedizin, sowie die gültigen Prüfungsformate des jeweiligen Semesters festgelegt. Es zählt mit der PO und der ÄApprO zu den wichtigsten Unterlagen im Studium der Humanmedizin. Die aktuellen Modulhandbücher finden Sie hier.

Allgemeines

Aus Datenschutzgründen ist keine Auskunft per E-Mail oder telefonisch zu personenbezogenen Daten möglich.

 

Bei einer schriftlichen Kommunikation per E-Mail kann nicht verhindert werden, dass diese durch Dritte auf dem Übertragungsweg mitgelesen oder verändert werden. Die so versandten Nachrichten sind deshalb hinsichtlich ihrer Sicherheit mit Postkarten zu vergleichen.

 

Bei telefonischen Anfragen kann nicht sichergestellt werden, ob die Auskunft tatsächlich nur an den jeweiligen Studierenden ausgegeben wird. Daher können auf diesem Wege nur allgemeine Auskünfte erteilt werden.

 

Für die Übermittlung von Inhalten, die dem Datenschutz unterliegen, muss grundsätzlich auf sichere Kommunikationswege wie Brief oder persönlichen Kontakt unter Vorlage Ihres Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) ausgewichen werden.

 

Überprüfen Sie daher regelmäßig die Daten im STUDIS-System, viele Anfragen können hiermit bereits beantwortet werden.

Auf der Homepage der Studierendenkanzlei befinden sich Informationen zu Einschreibungen, Exmatrikulationen etc.

Im Art. 93 Abs. 3 des BayHIG ist festgelegt, dass während einer Beurlaubung keine Studienleistungen erbracht bzw. keine Prüfungen abgelegt werden dürfen.


Studierende sind während der Beurlaubungszeit von Studien- und Prüfungsleistungen (Erstversuch) freigestellt. Lediglich Prüfungen, die nicht bestanden wurden, dürfen auch während einer Beurlaubung noch einmal absolviert werden. Die Frist zur Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen während eines Urlaubssemesters läuft weiter, siehe § 16 Abs. 2 Satz 2 (PO 2019) bzw. § 17 Abs. 2 Satz 2 (PO 2022) der Prüfungsordnung. Eine Wiederholungsprüfung muss ggfs. im Urlaubssemester abgelegt werden, um keinen weiteren Prüfungsversuch zu verlieren.

 

Weitere Informationen rund um das Thema Beurlaubung finden Sie hier.

BAföG-Leistungsempfänger sind verpflichtet, zum Ende ihres 4. Fachsemesters eine Bescheinigung über ihren Studienfortschritt beim Studentenwerk (BAföG-Amt) einzureichen. Das Studentenwerk lässt aber auch Leistungsnachweise bereits zum Ende des 3. Semesters zu.

 

Mit der Bescheinigung - Formblatt 5 - wird gegenüber dem Studentenwerk (BAföG-Amt) nach § 48 BAföG bestätigt, dass Studierende die für ihr Fachsemester üblichen Leistungen erbracht haben.

 

Richtlinien zur Bestätigung der üblichen Leistungen gem. § 48 Abs. 1 BAföG (in der Fassung des Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 18. Mai 2021):

 

 

 Bis zum Ende des        

 Nachzuweisende Leistungen:

 3. Semesters

Bestehen von zwei Modulen

(aus den Modulen: BPS/ Bewegung/ Gleichgewicht/ Kontakt)

 4. Semesters

Bestehen von drei Modulen + ein Wahlfach

(aus den Modulen: BPS/ Bewegung/ Gleichgewicht/ Kontakt/ Präparierkurs/ Leben und Sterben/ Perspektiven/ KLK I/ WLK I)

 5. Semesters

Bestehen von vier Modulen + ein Wahlfach

(aus den Modulen: BPS/ Bewegung/ Gleichgewicht/ Kontakt/ Präparierkurs/ Leben und Sterben/ Perspektiven/ KLK I/ WLK I)

 6. Semesters

Bestehen von allen Modulen zur Äquivalenzbescheinigung

(BPS/ Bewegung/ Gleichgewicht/ Kontakt/ Präparierkurs/ Leben und Sterben/ Perspektiven/ KLK I/ WLK I + ein Wahlfach)

 

Prozess:

 

  • Studierende reichen im Prüfungsamt unter pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de das ausgefüllte Formblatt 5 ein
  • Das Prüfungsamt überprüft die Leistungen und leitet das Dokument ans DEMEDA weiter
  • Nach Unterzeichnung können Studierende das Formblatt beim DEMEDA abholen

 

Nach der Absolvierung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, oder beim Studium im Ausland - Anerkennung des M1 (Physikum) durch das zuständige Landesprüfungsamt, ist bei verfügbaren Studienplätzen ein Wechsel in das fünfte oder höhere Fachsemester in den Humanmedizinstudiengang an die Universität Augsburg grundsätzlich möglich. Eine Zulassung in das zweite, dritte und vierte Fachsemester ist nicht möglich.

 

Evtl. können Auflagen erforderlich sein, die zu einer Verlängerung des Studiums führen können.

 

Beachten Sie hierzu auch weitere Informationen in der Satzung über das Hochschulauswahlverfahren vom 16. März 2022 unter § 6.

 

Zur Beachtung: Der Studiengang Humanmedizin an der Universität Augsburg wird als Modellstudiengang angeboten. Aufgrund des Modellcharakters mit seinem integrierten Curriculum und der frühen Vermittlung klinischer Inhalte, sind Anerkennungsmöglichkeiten meist sehr stark begrenzt. Sodass Studien- und Prüfungsleistungen in der Einzelfallprüfung oft nicht die notwendige Gleichwertigkeit haben.

 

Genauere Infos zur Bewerbung erhalten Sie auf der Homepage oder bei den Kolleginnen und Kollegen der Studierendenkanzlei ( studierendenkanzlei@zv.uni-augsburg.de).

Das European Credit Transfer System (ECTS) soll sicherstellen, dass die Leistungen von Studentinnen und Studenten an Hochschulen des Europäischen Hochschulraumes vergleichbar und bei einem Wechsel von einer Hochschule zur anderen, auch grenzüberschreitend, anrechenbar sind.

 

Dies gilt für Bachelor- und Masterstudiengänge, jedoch nicht für den Modellstudiengang der Humanmedizin an der Universität Augsburg. Dieser ist ein „Staatsexamensstudiengang“, bei dem keine ECTS-Punkte vergeben werden.


Allerdings entspricht ein Semester üblicherweise 30 ECTS-Punkten, somit kann bei Absolvierung aller Leistungen von 120 ETCS-Punkten zum Erwerb der Äquivalenzbescheinigung über die dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entsprechenden Leistungen ausgegangen werden.

Die Vorlesungszeit des Wintersemesters beträgt 17, die Vorlesungszeit des Sommersemesters 14 Kalenderwochen.

 

Die Vorlesungszeit des Wintersemesters beginnt mit dem ersten Werktag der vorletzten vollen Kalenderwoche des Monats Oktober, die des Sommersemesters mit dem ersten Werktag der drittletzten oder vorletzten vollen Kalenderwoche des Monats April. Die Universitätsleitung legt möglichst nach Abstimmung innerhalb der Universität Bayern e.V. das Datum von Anfang und Ende der Vorlesungszeit fest.

 

Die Vorlesungszeit wird unterbrochen vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten. Die Vorlesungszeit wird ferner unterbrochen durch gesetzliche Feiertage, die außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten liegen.

 

Genaue Vorlesungszeiten an der Universität Augsburg finden Sie hier.

Anerkennung von Studienleistungen

Leistungen, die an einer anderen Hochschule und/oder in einem anderen Studiengang abgelegt wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen auf das Studium an der Universität Augsburg anerkannt werden. Hierzu zählen auch im Ausland erworbene Leistungen.

 

Zur Anerkennung von extern erbrachten Leistungen darf kein wesentlicher Unterschied zwischen den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie den im jeweiligen Studiengang an der Universität Augsburg zu erzielenden Lernergebnissen bestehen. Die Anerkennung von Leistungen wird grundsätzlich im  Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz sowie in der Prüfungsordnung § 17 Abs. 1 und 2 (PO 2019) und § 18 Abs. 1 und 2 (PO 2022) geregelt.

 

Voraussetzung für die Beantragung einer Anerkennung von Studienleistungen ist die Immatrikulation im Modellstudiengang Humanmedizin an der Universität Augsburg. Es wird empfohlen, möglichst zeitnah nach Studienbeginn oder Studiengangswechsel, einen Antrag zu stellen.

 

Zur Beachtung: Der Studiengang Humanmedizin an der Universität Augsburg wird als Modellstudiengang angeboten. Aufgrund des Modellcharakters mit seinem integrierten Curriculum und der frühen Vermittlung klinischer Inhalte, sind Anerkennungsmöglichkeiten meist sehr stark begrenzt. Sodass Studien- und Prüfungsleistungen in der Einzelfallprüfung oft nicht die notwendige Gleichwertigkeit haben.

Auf der Homepage des Prüfungsamtes kann ein Antragsformular auf Anerkennung von Studienleistungen abgerufen werden. Das ausgefüllte Formular ist eingescannt oder abfotografiert zusammen mit relevanten Unterlagen (z.B. Modulbeschreibungen, Transcript of Records) per Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) an das Prüfungsamt zu senden.

Hierbei ist zu beachten, dass die zweite Seite des Antrags jeweils mit relevanten Unterlagen für jedes beantragte Modul als eine PDF-Datei zusammengestellt und dem zentralen Prüfungsamt zugehen muss.

Parallel dazu muss der Antrag mit Belegen in Papierform eingereicht werden. Originale der Unterlagen müssen einmalig beim Prüfungsamt vorgelegt oder als beglaubigte Kopien eingereicht werden.

Im Prüfungsamt wird der Antrag formell geprüft. Liegen alle Informationen und Unterlagen vor, werden diese an die Medizinische Fakultät weitergeleitet. Hier werden die Dokumente einer inhaltlichen Prüfung unterzogen. Anschließend entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung von Studienleistungen und ggf. auch über die Anrechnung von Studienzeiten. Das Ergebnis wird dem Prüfungsamt mitgeteilt, welches wiederum die Entscheidung dem Studierenden übermittelt.

 

Durch den Eintrag der anerkannten Studienleistungen in STUDIS wird die Anerkennung vollzogen. Bei einer abgelehnten Anerkennung ergeht ein schriftlicher Bescheid, hier besteht seitens der Studierenden ein Widerspruchsrecht.

Prüfungen - Anmeldung, Abmeldung, etc.

Zu Prüfungen vorbehaltlich zugelassen sind Studierende, die während des gesamten Zeitraumes (vom Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis einschließlich Mitteilung des Prüfungsergebnisses) im Modellstudiengang Humanmedizin der Universität Augsburg eingeschrieben sind und die für die jeweilige Prüfung festgelegten Zulassungsvoraussetzungen (siehe Modulplan Anlage 1 PO) erfüllen.

Die Termine für die Anmeldungen zu den Prüfungen und Wiederholungsprüfungen werden vom Prüfungsamt auf dessen Homepage bekannt gegeben.

 

Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt in elektronischer Form über das STUDIS-System durch die Studierenden, nicht automatisch! Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Prüfungsanmeldung je Prüfung und Prüfungsform (Klausur, mündliche Prüfung etc.) separat erfolgen muss. Eine Bestätigung über die erfolgreiche Prüfungsanmeldung wird vom System automatisch generiert und an die gespeicherte E-Mail-Adresse der Studierenden versendet, in Zweifelsfällen kann über STUDIS unter "Datenblatt" eine "Prüfungsanmeldebestätigung" erzeugt und die angemeldeten Prüfungen kontrolliert werden.

Wir empfehlen, frühzeitig eine Anmeldung vorzunehmen und bei Fragen oder Schwierigkeiten zeitnah das Prüfungsamt innerhalb der Anmeldefrist per E-Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) zu kontaktieren. Die Problematik ist dabei möglichst konkret zu schildern, um den Vorgang bearbeiten zu können. Wichtig sind auch die Angabe von Namen, Matrikelnummer, Modulbezeichnung und eines Screenshots der Fehlermeldung, die angezeigt wurde.

 

Sollte das Problem nicht innerhalb der Frist behoben werden können, kann die Anmeldung auch durch das Prüfungsamt erfolgen. Ziel ist es jedoch, die Schwierigkeiten binnen der Anmeldefrist zu lösen.

Eine nachträgliche Anmeldung ist in Ausnahmefällen auf Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Prüfungsanmeldephase möglich. Dies kann nur schriftlich erfolgen und ausschließlich, wenn ein begründeter Härtefall vorliegt und ein unverschuldetes Versäumnis des fristgerechten Anmeldens nachgewiesen werden kann.

 

Im formlosen Antrag müssen Name, Anschrift, Matrikelnummer, Titel der Prüfung, Modulbezeichnung, sowie eine Begründung der Ursache des Versäumens der Anmeldung enthalten sein. Entsprechende Nachweise, z.B. ein ärztliches Attest, sind beizufügen.

 

Der unterschriebene Antrag kann dem Prüfungsamt persönlich, postalisch oder per Mail zugestellt werden.

 

Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob eine nachträgliche Anmeldung genehmigt wird. Die Beschlussfassung kann mehrere Tage in Anspruch nehmen. Nach Ergehen der Entscheidung werden Studierende umgehend über das Ergebnis informiert.

 

Eine Prüfungsteilnahme ohne eine Anmeldung über das STUDIS-System ist prüfungsrechtlich nur gestattet, sofern eine Nachmeldungsgenehmigung oder fristgerechter Mailkontakt mit dem Prüfungsamt vorgewiesen werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen, wie chronischer Krankheit oder Behinderung, kann ein Nachteilsausgleich, z.B. im Form einer Schreibzeitverlängerung oder eine Klausurvorlage in größerer Schrift beantragt werden.

 

Falls die Einschränkung dauerhaft besteht, kann der Nachteilsausgleich für das gesamte Studium beantragt werden.

 

Der Antrag ist jeweils zu Semesterbeginn beim Prüfungsamt einzureichen, siehe § 20 (PO 2019) bzw. § 21 (PO 2022) Nachteilsausgleich in der Prüfungsordnung. Bei kurzfristigen Einschränkungen (z.B. Verletzung der Schreibhand) können spätere Anträge berücksichtigt werden.

 

Weitere Auskünfte können bei der Zentralen Studienberatung „Studieren mit Handicap“ eingeholt werden.

Ein Rücktritt von einem Prüfungstermin ist innerhalb der Anmeldefrist ohne Angabe von Gründen möglich.

 

Sollten Sie nach der Frist zurücktreten, nicht zum Termin erscheinen, nach Beginn der Prüfung zurücktreten oder die zu bewertende Leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen, gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.

 

Sollten Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Erkrankung) nicht an einer angemeldeten Prüfung teilnehmen können, sind diese unverzüglich dem Prüfungsamt mitzuteilen und zu belegen (z. B. ärztliches Attest). Die Rücktrittserklärung ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können.

Als Nachweis bei krankheitsbedingtem Prüfungsrücktritt ist unverzüglich ein aussagekräftiges ärztliches Attest vorzulegen, siehe § 14 Abs. 3 (PO 2019) bzw. § 15 Abs. 3 (PO 2022) der Prüfungsordnung. Dieses kann vorab als Mailanhang übermittelt werden, muss aber zusätzlich mit der schriftlichen Erklärung des Prüfungsrücktritts an das zentrale Prüfungsamt – Referat I/7, Universitätsstr. 2, 86159 Augsburg gesandt werden. Ebenso verhält es sich mit anderen Nachweisen, die einen berechtigten Prüfungsrücktritt bestätigen.

 

Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern. Spätestens dann, wenn sich der Prüfling der (krankheitsbedingten) Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bewusst geworden ist, muss er den Rücktritt erklären und hat er/sie am selben Tag einen Arzt aufzusuchen. Ein ärztliches Attest, welches bspw. drei Tage nach dem Eintritt der Prüfungsunfähigkeit ausgestellt ist, genügt nicht diesen Anforderungen. Es kann die Prüfungsunfähigkeit des Prüflings am Prüfungstag nicht mehr nachweisen.

 

Als ärztliches Attest ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ungeeignet. Eine ärztliche Bescheinigung, die sich darauf beschränkt, dem Prüfling Prüfungsunfähigkeit zu attestieren, ist für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit ebenfalls nicht ausreichend.

 

Wichtig: Das ärztliche Attest darf nicht von Angehörigen ausgestellt werden! Außerdem muss eindeutig ersichtlich sein, welche Eintragungen vom Arzt bzw. der Praxis vorgenommen werden und welche von Studierenden!

 

Das ärztliche Attest muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Prüfungsausschuss daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit (= Rechtsbegriff!) bestanden hat. Das heißt, bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung müssen aus dem ärztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen, z. B. Hinweis auf bestimmte Schmerzen, fiebrige Infektionen, notwendige Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum Prüfungslokal zu begeben und/oder sich dort der Prüfung zu unterziehen, o.ä. (vgl. https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb20/k16.html#16.2.2,Abruf am 23.01.2020). Die sich daraus ergebenden Behinderungen in der Prüfung speziell durch die Störung bestimmter körperlicher oder geistiger Funktionen sind ebenfalls zu nennen, etwa der Hinweis auf die Störung der Konzentrationsfähigkeit oder der Schreibfähigkeit. Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten.

 

Die geforderten Angaben unterliegen auch nicht der ärztlichen Schweigepflicht. In dem Verlangen des Prüflings, ein zur Feststellung seiner Prüfungsunfähigkeit geeignetes Attest vorzulegen, liegt die konkludent erklärte Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Wird die Vorlage eines aussagekräftigen Attestes abgelehnt, kann dessen Vorlage nicht erzwungen werden. Die Studierenden müssen sich dann aber das Fehlen dieser Nachweise entgegenhalten lassen, so dass eine Prüfungsunfähigkeit nicht angenommen und der Rücktritt von der Prüfung damit nicht anerkannt werden kann.

Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden, schriftliche Arbeiten in Form von Hausarbeiten nur einmal.

 

Die erste Wiederholungsprüfung soll in der Regel zu dem für die Prüfung vorgesehenen Wiederholungstermin im Semester der nicht bestandenen Prüfung abgeleistet werden. Die zweite Wiederholungsprüfung kann zum nächsten regulären angebotenen Prüfungstermin oder dessen Wiederholung im darauffolgenden Jahr erfolgen.

 

Die Anmeldung zu Wiederholungsprüfungen erfolgt wie bei regulären Anmeldungen über STUDIS.

 

Der Prüfungsausschuss hat beschlossen, dass zur Wiederholungsprüfung bzw. Nachholprüfung im gleichen Semester ausschließlich Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder einen gültigen Rücktritt eingereicht haben, sich anmelden und Prüfungsleistung antreten dürfen. Dies bedeutet, dass Studierende, die zum regulären Prüfungstermin die Prüfung nicht angemeldet haben, können die Prüfung erst zum nächsten regulären Termin - im nächsten Jahr - anmelden.

 

Die Anmeldung zur Wiederholung einer Prüfung muss spätestens innerhalb von zwei Semestern nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen. Andernfalls wird die Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet. Eine Prüfung gilt nach Ablegung der maximal möglichen Anzahl von nicht bestandenen Wiederholungsversuchen endgültig als nicht bestanden.

 

Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

 

Bei Wiederholungsprüfungen (Prüfungsform Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren) wird grundsätzlich keine Gleitklausel angewendet. Die Bestehensgrenze liegt bei 60%. Studierende haben die Wahl, den Wiederholungstermin zu nutzen oder im nächsten Jahr die reguläre Prüfung abzulegen.

 

Weitere Informationen zum Wiederholen von Teilprüfungen etc. finden Sie in der Prüfungsordnung.

Die Termine für die Anmeldungen zu den Prüfungen und Wiederholungsprüfungen werden vom Prüfungsamt auf dessen Homepage bekannt gegeben.

 

Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt in elektronischer Form über das STUDIS-System durch die Studierenden, nicht automatisch! Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Prüfungsanmeldung je Prüfung und Prüfungsform (Klausur, mündliche Prüfung etc.) separat erfolgen muss. Eine Bestätigung über die erfolgreiche Prüfungsanmeldung wird vom System automatisch generiert und an die gespeicherte E-Mail-Adresse der Studierenden versendet, in Zweifelsfällen kann über STUDIS unter "Datenblatt" eine "Prüfungsanmeldebestätigung" erzeugt und die angemeldeten Prüfungen kontrolliert werden.

Mit Art. 130 Abs. 1 BayHIG ist eine hochschulgesetzliche Regelung getroffen worden, wonach das Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 in Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prü­fungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen nicht als Fachsemester gilt. Damit verschie­ben beziehungsweise verlängern sich fachsemester- und damit auch regelstudienzeitgebundene Regeltermine und Fristen automatisch.

 

Die Regelungen des Art. 130 Abs. 1 und 2 BayHIG sind in Bezug auf die Studienzeit auf den Modellstudiengang Humanmedi­zin an der Universität Augsburg nicht unmittelbar anwendbar. Es ist keine studienzeitbegrenzende Regelstudienzeit festgelegt, sondern das Studium wird durch die Prüfungszählung begrenzt. Um den Augsburger Medizinstudierenden eine vergleichbare Erleichterung wie den Studierenden in Modul­arisierten Studiengängen zu gewähren, wird allen im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 an der Medizinischen Fakultät Eingeschriebenen, die eine Prü­fung nicht bestanden haben, für diese Prüfung ein weiterer Prüfungsversuch eingeräumt (also die Möglichkeit, die Prüfung dreimal statt zweimal zu wiederholen).

 

Die Regelungen des § 130 Abs. 1 und 2 BayHIG werden gleichwohl auf die Studierenden angewendet, wenn es bspw. um die Fristen zur Anmeldung der Wiederholungsprüfung geht. Die Rechte der Studierenden aus dieser Vorschrift und aus der zusätzlichen Versuchsgewährung bleiben gewahrt.

Noten

Nach einer abgelegten Prüfung werden die Prüfungen bewertet und ggf. korrigiert. Dann erfolgt die Notenbekanntgabe über STUDIS. Zusätzlich wird Studierenden, die eine Prüfung nicht bestanden haben, ein Bescheid (mit einer Widerspruchsfrist von einem Monat) zugestellt. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gegen einen Verwaltungsakt können Studierende einen Widerspruch erheben.

Die Prüfungseinsicht erfolgt grundsätzlich in dem Semester, in dem die Leistung ermittelt und das Ergebnis bekannt gegeben wurde. Ziel der Einsichtnahme ist, die Bewertung der Prüfung nachvollziehbar zu machen. Die Einsicht in Prüfungsunterlagen ist in § 18 (PO 2019) bzw. § 19 (PO 2022) der Prüfungsordnung geregelt und findet rechtzeitig vor einer Wiederholungsprüfung statt. Die Termine werden vom DEMEDA bekannt gegeben. Das Recht zur Einsichtnahme umfasst die gesamten Prüfungsunterlagen des Prüflings.

 

Um personelle Ressourcen zu schonen, empfehlen wir dringend, die vorgegebenen Einsichtszeiten im gleichen Semester wahrzunehmen!

 

Bei Bedarf können auch ältere Unterlagen eingesehen werden; in dem Fall müssen diese explizit bei der Prüfungskoordination (pruefungen@med-uni.augsburg.de) beantragt werden. Dieser Vorgang nimmt voraussichtlich mehr Zeit in Anspruch, weil das Archiv die Akten der Fakultät erst wieder zur Verfügung stellen muss.

 

Sollten Studierende nicht persönlich zur Einsicht kommen können, kann eine dritte Person bevollmächtigt werden. Die unterschriebene Vollmacht muss am Tag der Einsicht vorgezeigt werden.

 

Sollten Studierende mit der Bewertung einer bestandenen Prüfung nicht einverstanden sein, kann dies in einem Überdenkungsverfahren vorgebracht werden. Dieses richtet sich an Prüfende, die die Bewertung vorgenommen haben. Das Überdenkungsverfahren soll schriftlich oder per E-Mail mit ausführlicher Begründung beim DEMEDA (pruefungen@med.uni-augsburg.de) beantragt werden. Das zentrale Prüfungsamt soll darüber in Kenntnis gesetzt werden. ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de).

 

In einem Überdenkungsverfahren erhalten Prüfende erneut die Gelegenheit, eigene Begründungen für die Bewertung vorzubringen. Die Entscheidung über das Überdenkungsverfahren obliegt dem Prüfungsausschuss, das Ergebnis wird Studierenden durch das zentrale Prüfungsamt mitgeteilt.

 

Das Überdenkungsverfahren ist kostenfrei und sollte in der Regel zeitnah nach der Prüfungseinsicht beantragt werden.

Sind Studierende mit der Entscheidung im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung nicht einverstanden, können sie schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zentralen Prüfungsamt Widerspruch einlegen. Die Einlegung per einfacher Email genügt nicht dem Formerfordernis und ist damit nicht ausreichend. Der Widerspruch ist zu begründen und mit erforderlichen Nachweisen (z.B. Erkenntnisse aus der Prüfungseinsicht) zu belegen.

 

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird der angefochtene Bescheid unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände geprüft. Führt diese Überprüfung zu einer für die Studierenden positiven Neubewertung der Sach- und/oder Rechtslage, wird der Bescheid aufgehoben und die Note neu festgesetzt. Kommt der Prüfungsausschuss zu der Auffassung, dass der Widerspruch unzulässig und/oder unbegründet ist, wird dies den Studierenden zunächst in einer Anhörung des zentralen Prüfungsamtes mitgeteilt. Wird der Widerspruch nicht zurückgenommen, ergeht ein kostenpflichtiger (~105€) Widerspruchsbescheid. Danach können Studierende eine Klage einreichen.

 

Die Studierenden können jederzeit im zentralen Prüfungsamt zu den Gründen der Entscheidungen und ihren Widerspruchsmöglichkeiten Informationen einholen, müssen dabei dennoch die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beachten. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht verlängert werden. 

Krankenpflegedienst

Die Ableistung des Krankenpflegedienstes kann nur in einem staatlichen oder staatlich anerkannten Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand auf einer bettenführenden Krankenpflegestation erfolgen und ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege (u.a. Kennenlernen/Mitarbeit bei der Grund- und Behandlungspflege wie z.B. Hilfestellung beim Waschen, Hilfe bei Ausscheidungen, Verbandwechsel, etc.) vertraut zu machen.

 

Krankenhäuser sind Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung einschließlich der Geburtshilfe dienen, unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, mit Hilfe von jederzeit verfügbarem, ärztlichen Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten und Möglichkeiten zur Unterbringung und Verpflegung von Kranken bieten.

 

Hinweis: Nachstehende andersartige bzw. sozialpflegerische Tätigkeiten in folgenden Einrichtungen erfüllen i.d.R. nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Krankenpflegedienst gem. § 6 Abs. 1 der Approbationsordnung:

 

  • Notaufnahme, Anästhesie, Operationssaal, Ambulanz oder Dialysestation eines Krankenhauses,
  • Polikliniken, Kureinrichtungen,
  • Rehabilitationskliniken, in denen ein in einem Krankenhaus vergleichbarer Pflegeaufwand nicht durchgeführt wird,
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchtkranken, zur Durchführung kosmetischer Behandlungen,
  • Alten- und Pflegeheimen, ambulanten Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen oder sonstige sozialpflegerischen Einrichtungen,
  • Einrichtungen mobiler sozialer Hilfsdienste,
  • Arzt- oder Gemeinschaftspraxen,
  • Physiotherapeutische Tätigkeiten

(Hinweis: Der Krankenpflegedienst auf Akutstationen von psychiatrischen bzw. psychosomatischen Krankenhäusern wird anerkannt, wenn überwiegend Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege ausgeübt wurden und dies durch die Pflegedienstleitung auf dem Zeugnisvordruck ausdrücklich bestätigt wird.)

Der dreimonatige Krankenpflegedienst (90 Tage) kann gem. den Vorschriften der Approbationsordnung - § 6 Abs. 1 Satz 3 - in drei Abschnitten in verschiedenen Krankenhäusern abgeleistet werden (vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten), wobei der einzelne Abschnitt einen Monat (mindestens 30 Kalendertage) betragen muss. Kürzere Abschnitte können nicht berücksichtigt werden!

 

Eine Aufteilung in einen Abschnitt zu 90 Tagen bzw. in zwei Abschnitte zu mindestens 30 und 60 Kalendertagen, 40 und 50 Kalendertagen oder 45 und 45 Kalendertagen ist auch möglich. Es werden alle Tage gezählt, also auch Wochenenden und Feiertage.

 

Unterbrechungen durch Krankheitszeiten sind gesondert aus- und nachzuweisen (z.B. Attest, Bestätigung durch die Pflegedienstleitung) und können nicht berücksichtigt werden. Ausschließlich Unterbrechungen aufgrund von Krankheiten werden akzeptiert! Diese Fehltage (hier auch Quarantäne oder Corona-Fälle) sind unmittelbar im Anschluss an das ursprüngliche Praktikumsende – in der unterrichtsfreien Zeit - abzuleisten.

Der Nachweis über den Krankenpflegedienst ist durch ein Zeugnis nach dem Muster der zur Approbationsordnung zu erbringen. Das Zeugnis ist mit Originalunterschrift vom Leiter des Krankenpflegedienstes der Krankenanstalt zu unterzeichnen (kein Faksimile-Stempel). Es ist mit Siegel oder Stempel der Krankenanstalt zu versehen, Name, Unterschrift und Kontakt des Pflegedienstleiters (E-Mail + Telefonnummer) sollten erkennbar sein. Korrekturen dürfen nicht vorgenommen werden. Je Praktikumsabschnitt ist ein Zeugnis auszustellen. Dieses darf erst nach Abschluss des Krankenpflegedienstes ausgestellt werden. Eine über das Ausstellungsdatum hinaus bescheinigte Zeit kann nicht angerechnet werden. Nicht der Form entsprechende Nachweise über den Krankenpflegedienst werden nicht anerkannt. Das Zeugnis ist im Original einzureichen.

 

Der Nachweis über einen Krankenpflegedienst in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung der Rehabilitationseinrichtung, mit der sowohl einrichtungs– als auch tätigkeitsbezogen ein in einem Krankenhaus vergleichbarer Pflegeaufwand nachgewiesen wird. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallüberprüfung, über die erst nach Vorlage der Bescheinigung unter Einbeziehung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten abschließend entschieden werden kann.

Der im Geltungsbereich der Approbationsordnung (§ 6 Abs.1) geleistete Krankenpflegedienst bedarf grundsätzlich keiner separaten Anerkennung, die Abgabe des Zeugnisses über den Krankenpflegedienst genügt.

 

Dieser Nachweis ist Voraussetzung für die Erlangung der Äquivalenzbescheinigung, für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und muss im Original beim zentralen Prüfungsamt vorgelegt werden. Erst mit der Erbringung der im § 9 Abs. 1 (PO 2019) bzw. § 10 Abs. 1 (PO 2022) der Prüfungsordnung beschriebenen Leistungen kann eine Zulassung zu Studien- und Prüfungsleistungen im zweiten Studienabschnitt erfolgen.

 

Der vollständig abgeleistete Krankenpflegedienst ist über STUDIS einsehbar.

In folgenden Fällen muss ein Anrechnungsantrag des Krankenpflegedienstes gestellt werden:

 

a)    krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,

b)    krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach den Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstgesetzes,

c)    krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach den Vorschriften des Bundesfreiwilligendienstgesetztes,

d)    krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes,

e)    eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe (wird durch Vorlage der entsprechenden Berufsurkunde nachgewiesen). Die vom Verordnungsgeber genannten Ausbildungen beziehen sich auf in Deutschland abgelegte Ausbildungen.

 

zu a): Im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird der Nachweis über die Ableistung des Krankenpflegedienstes durch die entsprechenden Bescheinigungen der Bundeswehr (Bescheinigung über eine im Sanitätsdienst der Bundeswehr ausgeübte krankenpflegerische Tätigkeit - z.B. Sanitätszentren mit mindestens 20 Betten) erbracht. Das Praktikum im Bundeswehrkrankenhaus ist durch ein Zeugnis nach Anlage 5 der Approbationsordnung nachzuweisen.

 

zu b), c) und d): Der Nachweis erfolgt durch den Bescheid/ Mitteilung der Bewilligungsbehörde sowie das Zeugnis über den Krankenpflegedienst. Zum Nachweis der krankenpflegerischen Tätigkeit übersenden Sie bitte folgende Zeugnisse: Zeugnis zum Zivildienst/ freiwilligen Sozialen Jahr/ Jugendfreiwilligendienst/ Bundesfreiwilligendienst.

 

zu e): Bei einer Ausbildung genügt die Vorlage der Berufsurkunde. Die entsprechenden Nachweise sind vollständig und im Original vorzulegen, Berufsurkunden können in amtlich beglaubigter Kopie eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich die unter e) aufgeführten und abgeschlossenen Berufe zu einer vollen Anrechnung führen.

 

Hinweis: Die Anrechnung einer Rettungssanitäterausbildung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 der Approbationsordnung). In Ausnahmefällen, in denen gleichwohl ggf. eine Anrechnung in geringem Umfang in Betracht kommen könnte, sollte das zentrale Prüfungsamt C kontaktiert werden. Das während der Ausbildung zur z.B. Medizinisch-Technischen Assistentin abgeleistete Krankenpflegepraktikum kann angerechnet werden (§ 6 Abs. 1 der Approbationsordnung). Zur Anrechnungsüberprüfung wird das Zeugnis über den Krankenpflegedienst im Original abgeben und die Berufsurkunde zur MTA im zentralen Prüfungsamt vorgezeigt.

Der Krankenpflegedienst kann gemäß § 6 Abs. 3 der Approbationsordnung unter denselben Bedingungen auch im Ausland geleistet werden. Der Nachweis ist durch ein Zeugnis, das inhaltlich der Anlage 5 zur Approbationsordnung entspricht, in der Landessprache - übersetzt durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer (Liste unter: https://vbdue.de) - zu führen.

 

Vorzulegende Unterlagen im Anerkennungsverfahren im Original:


-    Vollständig ausgefülltes Antragsformular
-    Zeugnis über den Krankenpflegedienst
-    Bei Krankenpflegedienst-Unterlagen in anderen Sprachen als Deutsch ist zusätzlich eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorzulegen. Dies gilt auch für die Klinikstempel.

 

Im Grundsatz lassen Sie bei Auslandsaufenthalten eine Zusatzbestätigung (Tätigkeitsbeschreibung) ausstellen. Diese muss enthalten:

  • Name des/der Studierenden und Zeitraum des Krankenpflegedienstes
  • Art der Einrichtung, Bettenanzahl und Abteilungen/Stationen,
  • ausführliche Beschreibung Ihrer Tätigkeiten, Benennung von ärztlicher Leitung und Pflegedienstleitung und Art der Station
  • Selbstverständlich ist auch diese Bescheinigung mit Stempel/Siegel der Institution und Unterschrift der verantwortlichen Pflegedienstleitung sowie dem Ausstellungsdatum zu versehen.
  • Die Kontaktdaten des Krankenhauses und der verantwortlichen Pflegedienstleitung (Name, Adresse, Telefon, E-Mail) sollten erkennbar sein.
  • Grundsätzlich sollte die Bescheinigung auf dem Briefkopf des Krankenhauses/der Einrichtung erfolgen.

Es wird empfohlen, den im Ausland geleisteten Krankenpflegedienst vom Zentralen Prüfungsamt sofort nach Rückkehr aus dem Ausland durch Vorlage des Originalzeugnisses nach Anlage 5 der ÄApprO sowie des Arbeitszeugnisses mit Tätigkeitsbeschreibungen und der jeweiligen Originalübersetzung anrechnen zu lassen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage weiterer Nachweise erforderlich sein.

Durch die „Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 30.03.2020 ergeben sich Änderungen in den Regularien des § 6 ÄAppO:

 

§ 3 Krankenpflegedienst:
Der Krankenpflegedienst kann abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb aufgrund der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorübergehend eingestellt hat. Ein während dieser Zeit begonnener Krankenpflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf den regulären Krankenpflegedienst unabhängig von der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Dauer angerechnet.

 

Ein aufgrund der Corona-Pandemie nachgewiesener Abbruch des Krankenpflegedienstes kann in der vorlesungsfreien Zeit nachgeholt werden. Ein geeigneter Nachweis ist zwingend notwendig. Es können keine Ausbildungsabschnitte erlassen werden.

 

Bei krankheitsbedingter Unterbrechung (Nachweis erforderlich), gilt der begonnene Krankenpflegedienst als ein Abschnitt, wenn dieser nach erfolgter Genesung unmittelbar fortgesetzt wird, gilt auch für Quarantäne oder eine Corona-Erkrankung.

Erste-Hilfe-Kurs

Dieser Nachweis über den Erste-Hilfe-Kurs ist, ebenso wie die Bestätigung über die Ableistung des Krankenpflegedienstes, Voraussetzung für die Erlangung der Äquivalenzbescheinigung für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Absolvierung der vorgesehenen Pflichtmodule, sowie des Wahlfachs für das erste und zweite Studienjahr im Original beim zentralen Prüfungsamt vorgelegt werden. Erst mit der Erbringung der im § 9 Abs. 1 (PO 2019) bzw. § 10 Abs. 1 (PO 2022) der Prüfungsordnung beschriebener Leistungen kann eine Zulassung zum zweiten Studienabschnitt erfolgen.

 

Die Ausbildung in Erster Hilfe muss 9 Unterrichtseinheiten (wenn der Lehrgang nach dem 01.04.2015 absolviert wurde) umfassen und durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermitteln.

 

Der abgeleistete Erste-Hilfe-Kurs ist über STUDIS einsehbar.

Als Nachweis gilt insbesondere:

 

  • Eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes e.V.,
  • das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in Erster Hilfe in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war (die Vorlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist daher grundsätzlich notwendig),
  • eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung,
  • eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes über die Ausbildung in Erster Hilfe,
  • eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist (die Anerkennung des Trägers sollte auf der Bescheinigung gesondert vermerkt sein). Eine Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe kann in dem Fall nur akzeptiert werden, wenn eine Anerkennung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 ÄAppO erfolgte (Die Einrichtungen sind in der Regel dazu verpflichtet, die Anerkennung auf den Lehrgangsbescheinigungen zu vermerken). Eine Anerkennung gem. § 8a bzw. 8b StVZO ist nicht gleichwertig. Eine Liste berechtigter Stellen finden Sie hier.

Der Lehrgang über Lebensrettende Sofortmaßnahmen kann nicht angerechnet werden. Grund ist der, dass dieser Kurs sich zum Erste-Hilfe-Kurs in Inhalt, Umfang und Geltungsbereich unterscheidet.

 

Sollten trotz der Beschreibung weitere Fragen unbeantwortet geblieben sein, kann eine persönliche Beratung beim Zentralen Prüfungsamt in Anspruch genommen werden.

Progress Test

Gemäß § 4 Abs. 2 (PO 2019) bzw. § 5 Abs. 2 (PO 2022) der Prüfungsordnung ist zur Dokumentation des Lernzuwachses der Studierenden die regelmäßige Teilnahme am Progress-Test Medizin mindestens einmal im Studienjahr (im Wintersemester oder im Sommersemester) verpflichtend. Pro Studienjahr werden zwei Testtermine durch die Medizinische Fakultät angeboten. Der Test dient den Studierenden zur Kontrolle des eigenen Wissenszuwachses. Die erzielten Ergebnisse gehen nicht in die Berechnung einer Gesamtnote für den Studiengang ein.

Für die Zulassung zum zweiten Studienabschnitt ist gemäß § 9 Abs. 2 (PO 2019) bzw. § 10 Abs. 2 (PO 2022) der Prüfungsordnung, neben den für die Äquivalenzbescheinigung benötigten Voraussetzungen, der Nachweis der zweimaligen Teilnahme am Progress-Test-Medizin gemäß § 4 Abs. 2 (PO 2019) bzw. § 5 Abs. 2 (PO 2022) der Prüfungsordnung verpflichtend.

Für die Zulassung zum Praktischen Jahr ist gemäß § 11 Abs. 2 (PO 2019) bzw. § 12 Abs. 2 (PO 2022) der Prüfungsordnung, neben den übrigen Voraussetzungen für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung - der Nachweis der fünfmaligen Teilnahme am Progress-Test-Medizin gemäß § 4 Abs. 2 PO erforderlich.

 

Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden, sollen keinen Progress-Test absolvieren.

Bei nicht regelmäßiger Teilnahme am Progress-Test-Medizin kann bei Vorliegen von Gründen, die von Studierenden nicht zu vertreten sind, ein formloser Antrag beim Prüfungsausschuss (Mail an das Prüfungsamt: medizin@zv.uni-augsburg.de) auf Zulassung zum Zweiten Studienabschnitt bzw. zum Praktischen Jahr gestellt werden. Der Antrag muss eine Begründung, weshalb es der/dem Studienrenden nicht möglich war am Progress-Test teilzunehmen, beinhalten.

 

Weitere Infos zum Progress Test finden Sie hier.

Famulatur

Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten, hausärztlichen und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen.

 

Da die Famula/der Famulus sich mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut machen soll, können Famulaturen in Einrichtungen bzw. Instituten, die über keine eigenen Ambulanzen bzw. Bettenstationen verfügen, nicht anerkannt werden. Auch Famulaturen in Teilbereichen (z.B. Labor) im Rahmen einer Krankenhausfamulatur können nicht anerkannt werden.

 

Die Famulatur ist gemäß § 7 Abs. 5 S. 1  ÄAppO während der unterrichtsfreien Zeiten (dazu zählt auch Beurlaubung vom Studium nach Art. 93 BayHIG, eines Studierenden während der Vorlesungszeit, nicht jedoch individuelle „Auszeiten“ wie z.B. Freisemester) zwischen dem bestandenen Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu absolvieren.

 

Die Famulatur ist ganztägig unter ärztlicher Anleitung abzuleisten. Eine Praxis, die nur halbtags betrieben wird, ist im Sinne von § 7 ÄAppO nicht geeignet.

Die ärztliche Ausbildung umfasst gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Approbationsordnung für Ärzte – ÄAppO – eine Famulatur von vier Monaten (120 Kalendertage).

 

Die Famulatur wird abgeleistet (§ 7 Abs. 3 ÄAppO):

  • für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis (sog. „Praxisfamulatur“)
  • für die Dauer eines Monats in einem Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung (sog. „Krankenhausfamulatur“)
  • für die Dauer eines Monats im Bereich der hausärztlichen Versorgung (sog. „Hausarztfamulatur“)
  • für die Dauer eines Monats in einer der oben genannten oder einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden

Um das in § 7 Abs. 1 ÄAppO genannte Ausbildungsziel zu erreichen, soll ein einzelner Abschnitt mindestens einen Monat (mind. 30 Kalendertage) dauern. Hierdurch soll die notwendige Kontinuität, Effizienz und Qualität der Ausbildung gewährleistet werden. Kürzere Abschnitte als 30 Tage sind nicht zulässig und können nicht anerkannt bzw. angerechnet werden.

 

1. Ambulante Krankenversorgung
 

Zu den Einrichtungen der ambulanten Krankenversorgung (Praxisfamulatur) zählen u.a. niedergelassene Haus- und Fachärzte, Ambulanz und Notaufnahme (Zeugnis muss den Hinweis auf ambulante Tätigkeit enthalten) im Krankenhaus einschließlich Polikliniken, Radiologische Diagnostik im Krankenhaus, Rettungsstellen und Tageskliniken, soweit schwerpunktmäßig ärztliche Patientenversorgung stattfindet. Bei einer ambulanten Krankenhausfamulatur ist zu beachten, dass Einsätze im Notarztwagen nicht anerkannt werden. Eine Famulatur im Bereich der Anästhesiologie kann als ambulante Famulatur nach § 7 Abs. 3 Ziffer 1 ÄAppO anerkannt werden, soweit diese ausschließlich in der Ambulanz abgeleistet wird.

 

Während der ambulanten Famulatur soll die Famula/der Famulus Gelegenheit haben, Anamnesen zu erheben, am ärztlichen Gespräch mit der Patientin/dem Patienten und an Hausbesuchen teilzunehmen und sich mit der technischen Einrichtung vertraut zu machen.

 

2. Krankenhausfamulatur
 

Während einer Krankenhausfamulatur soll die Famula/der Famulus ärztliche Tätigkeiten in der stationären Patientenversorgung unter Anleitung und Aufsicht entsprechend ihrem/seinem Kenntnisstand verrichten. Sie/Er soll sich in den Klinikalltag einer Bettenstation integrieren und an ärztlichen Visiten, Anamneseerhebungen, Operationen, Therapiebesprechungen usw. teilnehmen.

 

Eine Krankenhausfamulatur im Bereich der Anästhesiologie kann nur anerkannt werden, wenn im Famulaturzeugnis bescheinigt wird, dass die Famula/der Famulus überwiegend bei kürzeren Eingriffen (ca. 1 Stunde) und/oder auf der Intensiv- oder Notfallstation bzw. in der Schmerztherapie eingesetzt wurde. Eine Famulatur in der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie wird als Krankenhausfamulatur nur dann anerkannt, wenn auf der Famulaturbescheinigung bestätigt wird, dass diese schwerpunktmäßig im Bereich der rekonstruktiven Chirurgie abgeleistet wurde.

 

Die Famulatur in einer stationären Rehabilitationseinrichtung zählt als Krankenhausfamulatur.

 

3. Hausärztliche Versorgung
 

Die Famulatur nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 ÄAppO kann nur bei Ärzten, die aktuell an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, abgeleistet werden. Die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung ist grundsätzlich ergänzend zum Zeugnis gem. Anlage 6 ÄAppO zu bestätigen, bitte verwenden Sie hierzu das auf unserer Webseite zur Verfügung gestellte Beiblatt zum Zeugnisformular nach Anlage 6 ÄAppO (Seite 2). Das Famulaturzeugnis solle mit einem Praxisstempel inkl. kassenärztlicher Zulassungsnummer versehen sein.

 

An der hausärztlichen Versorgung nehmen nach § 73 Abs. 1a SGB V u. a. folgende Ärzte teil:

  • Allgemeinärzte (Praxisstempel FA für Allgemeinmedizin)
  • Kinderärzte (Praxistempel FA für Kinderheilkunde, Pädiatrie)
  • Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben (Praxisstempel "hausärztlicher Internist")
  • Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 SGB V in das Arztregister eingetragen sind (i.d.R. Nachweis mit Praxisstempel "praktischer Arzt + Kassenzulassungsnr.")

Während der Hausarztfamulatur soll die Famula/der Famulus Gelegenheit haben, Anamnesen zu erheben, am ärztlichen Gespräch mit der Patientin/dem Patienten und an Hausbesuchen teilzunehmen und sich mit der technischen Einrichtung vertraut zu machen.

 

Die Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung kann nicht im Ausland abgeleistet werden.

 

4. Geeignete Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden
 
Bei Famulaturen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ÄAppO kommt in Betracht:
  • Gesundheitsamt
  • Institut für Medizinische Mikrobiologie
  • Pathologisches Institut bzw. Institut für Humangenetik
  • überwiegend oder ausschließlich diagnostische Radiologie
  • Institut für Rechtsmedizin
  • Justizvollzugsanstalt
  • Werks- bzw. betriebsärztliche Einrichtung
  • Truppenärztliche Einrichtung der Bundeswehr
Alle Tätigkeiten müssen unter ärztlicher Leitung und Anleitung erfolgen!
 
Bei Famulaturen in o.g. Einrichtigen kann eine zusätzliche Tätigkeitsbeschreibung eingefordert werden.

Um das in § 7 Abs. 1 ÄAppO genannte Ausbildungsziel zu erreichen, können kürzere Abschnitte als 30 Kalendertage nicht anerkannt bzw. angerechnet werden.

 

Famulaturen dürfen weder gesplittet noch unterbrochen werden. Sie müssen grundsätzlich während des jeweiligen Famulaturzeitraums an einem Standort / in einer Einrichtung abgeleistet werden.

 

Bei krankheitsbedingter Unterbrechung (Nachweis erforderlich), gilt die begonnene Famulatur als ein Abschnitt, wenn diese nach erfolgter Genesung unmittelbar fortgesetzt wird, gilt auch für Quarantäne oder eine Corona-Erkrankung.

 

Wichtig: Das ärztliche Attest darf nicht von Angehörigen ausgestellt werden!

Die Ableistung der Famulatur nach § 7 Abs. 1 ÄAppO ist durch das Famulaturzeugnis gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 ÄAppO, Anlage 6 zur ÄAppO nachzuweisen. Aus diesem muss zweifelsfrei hervorgehen, ob es sich um eine Praxisfamulatur (ambulante Krankenversorgung), eine Krankenhausfamulatur (stationäre Krankenversorgung oder stationäre Rehabilitationseinrichtung) oder eine hausärztliche Famulatur handelt. Die Kontaktdaten des Krankenhauses und des ausbildenden Arztes (Name, Adresse, Telefon, E-Mail) sollen erkennbar sein zudem muss das Famulaturzeugnis mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen sein. Die Famulatur wird unter der Leitung eines approbierten Arztes oder einer approbierten Ärztin abgeleistet. Das Ausstellungsdatum darf nicht vor Beendigung der jeweiligen Ausbildung datiert sein, da eine über das Ausstellungsdatum hinaus bescheinigte Zeit nicht anerkannt werden kann.

Den Famulaturzeugnissen bitten wir einen Antrag auf Anrechnung beizufügen. Ein Antrag für alle Famulaturen genügt.

 

Da die Famula/der Famulus sich mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut machen soll, können Famulaturen in Einrichtungen bzw. Instituten, die über keine eigenen Ambulanzen bzw. Bettenstationen verfügen, nicht anerkannt werden. Auch Famulaturen in Teilbereichen (z.B. Labor) im Rahmen einer Krankenhausfamulatur können nicht anerkannt werden.

Gemäß § 7 Abs. 4 ÄAppO kann eine im Ausland in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung abgeleistete Famulatur angerechnet werden, sofern im Einzelfall sämtliche inhaltliche Voraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ÄAppO erfüllt sind. Dabei sind grundsätzlich die Bestimmungen zu beachten, die auch für Famulaturen im Inland gelten (siehe oben).

 

Die Ableistung der Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung ist im Ausland nicht vorgesehen.

 

Der Nachweis der Ableistung der Famulatur ist durch ein Famulaturzeugnis ( deutsch / englisch ), welches inhaltlich der Anlage 6 ÄAppO entspricht, zu führen. Aus der Bescheinigung muss genau ersichtlich sein, um welche Einrichtung es sich handelt. Der für die Ausbildung verantwortliche Arzt bzw. die Ärztin hat das Zeugnis frühestens am letzten bescheinigten Arbeitstag zu unterschreiben. 

 

Vorzulegende Unterlagen im Anerkennungsverfahren:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Famulaturzeugnis im Original, das neben Angaben zur Person und dem Zeitraum der Famulatur eine kurze inhaltliche Darstellung der Tätigkeit, Art der Station und der Bezug zur Patientenversorgung enthalten muss
  • Bei Famulaturunterlagen in anderen Sprachen als Deutsch ist zusätzlich eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorzulegen. Dies gilt auch für die Klinik- bzw. Praxisstempel.
  • Im Grundsatz lassen Sie bei Auslandsaufenthalten immer eine Zusatzbestätigung (Original) ausstellen. Diese muss enthalten:

     
    • Name des Famulus bzw. der Famula und Famulaturzeitraum
    • Art der Einrichtung, Bettenanzahl, Anzahl der Ärzte, Abteilungen,
    • ausführliche Beschreibung Ihrer Tätigkeiten, Art der Station und Ihr Bezug zur Patientenversorgung. Insbesondere ist eine Aussage zu treffen, ob die Famulatur im Rahmen der stationären oder der ambulanten Krankenversorgung abgeleistet wurde.
    • Bei einer Famulatur, die in einer Praxis oder in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung absolviert wurde, muss nachvollziehbar sein, dass es sich um eine Praxis oder eine praxisähnliche Einrichtung handelt. Bei einer Famulatur im ambulanten Bereich der Krankenhäuser muss bestätigt werden, dass die Famulatur ausschließlich ambulant erfolgte.
    • Selbstverständlich ist auch diese Bescheinigung mit Stempel/Siegel der Institution und Unterschrift des verantwortlichen Arztes sowie dem Ausstellungsdatum zu versehen.
    • Die Kontaktdaten des Krankenhauses und des ausbildenden Arztes (Name, Adresse, Telefon, E-Mail) sollten erkennbar sein.
    • Grundsätzlich sollte die Bescheinigung auf dem Briefkopf des Krankenhauses/der Einrichtung erfolgen.
  • Falls nicht bereits vorgelegt: beglaubigtes Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder dessen Äquivalenz, nur bei Studierenden, die in den Zweiten Studienabschnitt an die Universität Augsburg gewechselt sind oder ein Anrechnungsbescheid, wenn der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Medizinstudium im Ausland angerechnet wurde.

Die Anrechnung von Famulaturen und Leistungsnachweisen für den gleichen Zeitraum ist nicht möglich. Wer an einer ausländischen Universität zum Studium der Medizin zugelassen ist und dort anrechenbare Studienleistungen erwirbt, kann daher nur in der dortigen vorlesungsfreien Zeit famulieren. Die vorlesungsfreie Zeit ist dabei durch eine Bescheinigung der Universität nachzuweisen. Falls auch Studienleistungen angerechnet werden sollen, müssen die genauen Zeiten der anzurechnenden Scheine bzw. Praktika im Transcript of Records bzw. in der Äquivalenzbescheinigung vermerkt sein, um Überschneidungen mit der Famulatur auszuschließen.

  • Famulaturen sind auch in privatärztlichen Praxen und Krankenhäusern möglich.
  • Famulaturen müssen in einem klinisch-praktischen Fach durchgeführt werden.
  • Famulaturen in der Anästhesie im Krankenhaus: Diese können sowohl als ambulante wie auch als stationäre Famulaturen absolviert werden. Von der Ableistung in externen Praxen wird grundsätzlich abgeraten.
  • Famulaturen beim Hausarzt, hausärztlichen Internisten oder Kinderärzten, die bei der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, können sowohl als Hausarzt- wie auch als Praxis-Famulatur anerkannt werden.
  • Hausarztfamulatur: Im Stempel darf kein Schwerpunktbereich angegeben sein (z.B. Innere Medizin, Schwerpunkt Kardiologie)
  • Famulaturen in einer Praxis bzw. in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung sind grundsätzlich so zu planen, dass während dieser Zeit die Praxis nicht geschlossen hat.
  • Famulaturen im Sanitätsdienst der Bunderwehr oder beim Betriebsarzt können nicht als Hausarztfamulaturen anerkannt werden.
  • Famulaturen in der Radiologie am Universitätskrankenhaus können sowohl als ambulante, wie auch als stationäre Famulaturen absolviert werden.
  • Eine Famulatur in der Traditionellen chinesischen Medizin (TCM-Ausbildung) ist nicht anerkennungsfähig.
  • Sofern eine formelle Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung durch das zuständige LPA vorliegt, dürfen Famulaturen erst nach dem Datum dieses Anerkennungsbescheids abgeleistet werden.
  • Das Prüfungsamt stellt keine Bescheinigungen aus, dass es sich bei Famulaturen um eine Pflichtfamulatur oder ein Pflichtpraktikum handelt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut in § 7 ÄAppO, bei der Anerkennung der nachgewiesenen Famulaturen handelt es sich lediglich um einen Teil der Prüfung auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.

Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M2 / 2. Staatsexamen)

Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung kann in einem Modellstudiengang frühestens nach einem Medizinstudium von fünf Jahren abgelegt werden (§ 41 Abs. 1 Nummer 1 ÄApprO).

 

Die Prüfungstermine der schriftlichen Prüfung finden Sie auf der Homepage des IMPP.

Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Sie dauert an allen drei Tagen jeweils fünf Stunden.

 

Nähere Einzelheiten hierzu (z. B. Anschrift des Prüfungsraums) enthält der Zulassungsbescheid bzw. die Ladung, die den Prüflingen spätestens sieben Kalendertage vor der Prüfung zugestellt wird.

 

Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an das Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte im Auftrag der Regierung von Oberbayern an der Universität Augsburg (im Folgenden „Medizinisches Prüfungsamt“) zu stellen und muss für die Teilnahme am Frühjahrstermin bis zum 10. Januar oder für die Teilnahme am Herbsttermin bis zum 10. Juni zugegangen sein (§ 10 Abs.3 ÄApprO). Hierbei handelt es sich um Ausschlussfristen.

 

Bei Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizufügen:

  • Geburtsurkunde, bei Namensänderung zusätzlich ein entsprechender Nachweis
  • Nachweise über die Absolvierung der Famulaturen (4 Monate gem. § 7 ÄApprO), falls nicht bereits vorgelegt
  • Gesamtschein
  • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung - bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle
  • Studienverlaufsbescheinigung (zu finden in VIBS, bitte ausdrucken), nur bei Hochschulwechsel entsprechende Bescheinigung mit Exmatrikulationsvermerk bzw. Exmatrikulationsbescheinigung und Studienbuch oder Bescheinigung über die Studienzeiten
  • Äquivalenzbescheinigung oder Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Bescheid über die Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
  • Sollten die genannten Nachweise dem Antrag auf Zulassung noch nicht beigefügt werden können, wird eine Frist gesetzt, zu der die Dokumente nachzureichen sind.

Die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung kann erst erfolgen, wenn alle Unterlagen dem Medizinischen Prüfungsamt vorliegen.

 

Hinweis: Beim Betreten des Prüfungsraumes muss ein gültiges Ausweisdokument (wie z. B. Bundespersonalausweis oder Reisepass) vorgezeigt werden, deshalb sollten Prüflinge vor Abgabe des Zulassungsantrags dieses auf Gültigkeit überprüfen.

Gem. § 11 ÄApprO ist die Zulassung zu versagen, wenn:

  • der Antrag bis zum Antragszeitpunkt nicht oder nicht formgerecht gestellt wird oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt wurden sowie wenn die Frist zum Nachreichen der Nachweise abgelaufen ist
  • der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht wiederholt werden darf
  • ein Grund vorliegt, der nach § 10 Absatz 7 Satz 2 ÄApprO eine ordnungsgemäße Prüfungsteilnahme nicht erwarten lässt oder zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde.

Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück (§ 18 ÄApprO), so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Medizinischen Prüfungsamt mitzuteilen und zu belegen (z. B. ärztliches Attest). Wird der Rücktritt vom Prüfungsamt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Rücktritt unverzüglich erklärt wurde und ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Die Rücktrittserklärung ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarer Weise hätte erwartet werden können.

 

Im Falle einer Krankheit ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nötig.

 

Teilt der Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt nicht unverzüglich mit oder genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt mangels wichtigem Grund nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Als Nachweis bei krankheitsbedingtem Prüfungsrücktritt ist unverzüglich ein aussagekräftiges ärztliches Attest vorzulegen (§ 18 Abs. 1 ÄApprO). Dieses kann vorab als Mailanhang übermittelt werden, muss aber zusätzlich mit der schriftlichen Erklärung des Prüfungsrücktritts an das Medizinische Prüfungsamt– Referat I/7, Universitätsstr. 2, 86159 Augsburg – gesandt werden. Ebenso verhält es sich mit anderen Nachweisen, die einen berechtigten Prüfungsrücktritt bestätigen.

 

Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern. Spätestens dann, wenn sich der Prüfling der (krankheitsbedingten) Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bewusst geworden ist, muss er den Rücktritt erklären und hat noch am selben Tag einen Arzt aufzusuchen. Ein ärztliches Attest, welches bspw. drei Tage nach dem Eintritt der Prüfungsunfähigkeit ausgestellt ist, genügt nicht diesen Anforderungen. Es kann die Prüfungsunfähigkeit des Prüflings am Prüfungstag nicht mehr nachweisen.

 

Als ärztliches Attest ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ungeeignet. Eine ärztliche Bescheinigung, die sich darauf beschränkt, dem Prüfling Prüfungsunfähigkeit zu attestieren, ist für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit ebenfalls nicht ausreichend.

 

Wichtig: Das ärztliche Attest darf nicht von Angehörigen ausgestellt werden!

 

Das ärztliche Attest muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass das Medizinische Prüfungsamt daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit (= Rechtsbegriff!) bestanden hat. Das heißt, bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung müssen aus dem ärztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen, z. B. Hinweis auf bestimmte Schmerzen, fiebrige Infektionen, notwendige Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum Prüfungslokal zu begeben und/oder sich dort der Prüfung zu unterziehen, o.ä. (vgl. https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb20/k16.html#16.2.2,Abruf am 23.01.2020). Die sich daraus ergebenden Behinderungen in der Prüfung speziell durch die Störung bestimmter körperlicher oder geistiger Funktionen sind ebenfalls zu nennen, etwa der Hinweis auf die Störung der Konzentrationsfähigkeit oder der Schreibfähigkeit. Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten.

 

Die geforderten Angaben unterliegen auch nicht der ärztlichen Schweigepflicht. In dem Verlangen des Prüflings, ein zur Feststellung seiner Prüfungsunfähigkeit geeignetes Attest vorzulegen, liegt die konkludent erklärte Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Wird die Vorlage eines aussagekräftigen Attestes abgelehnt, kann dessen Vorlage nicht erzwungen werden. Die Prüflinge müssen sich dann aber das Fehlen dieser Nachweise entgegenhalten lassen, so dass eine Prüfungsunfähigkeit nicht angenommen und der Rücktritt von der Prüfung damit nicht anerkannt werden kann.

Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit bedarf. Die Prüfung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet. Prüfungsgegenstand sind insbesondere

 

die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,

die wichtigsten Krankheitsbilder,

fächerübergreifende und

problemorientierte Fragestellungen.

 

Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit im Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeitenden Fragen beträgt 320. Die Aufgaben müssen auf die oben festgelegten Anforderungen und auf den in der Anlage 15 der Approbationsordnung für Ärzte festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.

 

Nach Anlage 15 der ÄApprO sollten die Prüfungsaufgaben unter Aspekten der allgemeinen ärztlichen Tätigkeit auf die wichtigsten Krankheitsbilder und Gesundheitsstörungen abgestellt sein. Dies sind insbesondere solche, die sich durch ihre Verbreitung, ihre Folgen für den Einzelnen oder die Gesellschaft auszeichnen.

 

Der IMPP veröffentlicht einen „Gegenstandskatalog“, der bei der Vorbereitung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hilfreich sein kann.

Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn

  • der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat

oder

  • wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben

Die Bestehensgrenze für die schriftliche Prüfung wird vom Institut für medizinische und pharmazeutischen (IMPP) Prüfungsfragen ermittelt.

Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so hat er die Prüfung nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

 

Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Medizinische Prüfungsamt.

Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig.

 

Der Prüfling wird zur Wiederholung im nächsten Prüfungstermin von Amts wegen geladen.

 

Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

 

Einem Prüfling mit einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder einer Beeinträchtigung wird unter bestimmten Voraussetzungen für die Prüfungen des Zweiten oder Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt.

 

Voraussetzung ist, dass die Behinderung oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung hat.

 

Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss spätestens zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten bzw. Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gestellt werden.

 

Reichen Sie den Antrag beim Medizinischen Prüfungsamt ein.

 

Fügen Sie dem Antrag auf Nachteilsausgleich ggf. ärztliche Atteste oder andere geeignete Nachweise bei. Aus diesen Nachweisen sollte ersichtlich sein, dass und inwieweit sich die Behinderung oder Beeinträchtigung auf die Leistungserbringung auswirkt.

 

Die Unterlagen werden nach Feststellung der fristgerechten Einreichung an das Landesprüfungsamt an der Regierung von Oberbayern übermittelt. Dort wird entschieden, ob bzw. in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung erbracht werden kann.

 

Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

Praktisches Jahr

Das Praktische Jahre findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung statt.

 

Die ärztliche Ausbildung umfasst in ihrem letzten Abschnitt eine zusammenhängende praktische Ausbildung von insgesamt 48 Wochen (das sog. Praktische Jahr - PJ). Das Praktische Jahr ist Teil des Medizinstudiums, so dass für den gesamten Zeitraum des PJ eine Immatrikulation vorliegen muss.

 

Das Praktische Jahr beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Mai und November.

 

Die genauen Zeiträume der PJ-Tertiale finden Sie hier.

 

Ist das Praktische Jahr ordnungsgemäß abgeleistet, kann der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt werden, mit dessen Bestehen die ärztliche Ausbildung abgeschlossen wird.

 

Die Ausbildung wird am Universitätsklinikum Augsburg oder in anderen, von der Universität bestimmten Krankenhäusern (sog. Akademische Lehrkrankenhäuser) durchgeführt. Die Ableistung in anderen Universitätskliniken oder Lehrkrankenhäusern externer deutscher Universitäten ist ebenfalls möglich. Soweit es sich um das Wahlfach Allgemeinmedizin handelt, kann aufgrund einer Vereinbarung der Universität in geeigneten allgemeinmedizinischen Praxen das PJ durchgeführt werden.

 

Im Mittelpunkt des Praktischen Jahres steht die Ausbildung am Patienten. Die Studierenden sollen die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und erweitern sowie lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen sie ihrem Ausbildungsstand entsprechend unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen.

 

Zur Ausbildung gehört auch die Teilnahme an klinischen Besprechungen einschließlich der pharmakotherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zur Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten mit unterrichtsgeeigneten Patienten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Studierenden dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern.

 

Die Zuteilung der PJ-Plätze fällt in die Zuständigkeit des DEMEDA. Dieses stellt sicher, dass alle Studierenden eine entsprechende Ausbildungsstelle erhalten.

 

Weitere Informationen finden Sie in der  PJ-Satzung.

Die praktische Ausbildung von insgesamt 48 Wochen gliedert sich in drei zusammenhängende Ausbildungsabschnitte (Tertiale) von je sechzehn Wochen:

  1. in Innerer Medizin
  2. in Chirurgie und
  3. in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten klinisch-praktischen Fachgebiete (Wahlfach)

Die Ausbildung erfolgt in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen. Für eventuelle Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienste, die in gewissem Umfang auch Bestandteil der Ausbildung sind, soll ein angemessener Freizeitausgleich gewährt werden. Die Regelung obliegt der jeweiligen Klinikleitung oder dem von ihr Beauftragten.

 

Die Ausbildung kann anstatt in Vollzeit auch in Teilzeit mit 50 Prozent oder 75 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit absolviert werden, sofern entsprechende Teilzeitausbildungsplätze an den zugelassenen Ausbildungskrankenhäusern zur Verfügung stehen. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend.

Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten (Urlaub, Krankheit) bis zu insgesamt dreißig Ausbildungstagen angerechnet, davon dürfen insgesamt maximal zwanzig Ausbildungstage innerhalb eines Tertials liegen (vgl. § 3 Abs. 3 ÄApprO). Gesetzliche dt. Feiertage sowie Samstage und Sonntage zählen nicht als Fehltage. Bei einem gesplitteten Tertial sind keine Fehlzeiten möglich.

 

Bei einer über 30 Fehltage hinausgehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits abgeleistete Tertiale des Praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Das heißt die Ausbildung ist jedenfalls innerhalb eines 2-Jahres-Zeitraumes abzuschließen, auch im Falle eines Teilzeit-PJ; vgl. § 3 Abs. 3 ÄApprO. Die Genehmigung der Unterbrechung ist zeitnah beim Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte im Auftrag der Regierung von Oberbayern an der Universität Augsburg (im Folgenden „Medizinisches Prüfungsamt“) zu beantragen. Als wichtige Gründe werden unvorhersehbare Ereignisse, wie z.B. Krankheit oder Schwangerschaft, angesehen, die entsprechend nachzuweisen sind (bei Krankheit ärztliches Attest, bei Schwangerschaft oder Kindererziehung Kopie des Mutterpasses bzw. Geburtsurkunde des Kindes).

 

Ansonsten ist die Ausbildung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÄApprO sowohl innerhalb der einzelnen Abschnitte als auch insgesamt zusammenhängend abzuleisten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Studierenden in den Klinikalltag integriert werden und dabei Gelegenheit erhalten, über einen gewissen Zeitraum unter Aufsicht ihrem Ausbildungsstand entsprechende ärztliche Verrichtungen kontinuierlich durchzuführen.

Studierende haben die Wahl, die 16-wöchigen PJ-Tertiale entweder im Klinikum der Universität Augsburg bzw. in den Lehrkrankenhäusern der Universität Augsburg oder in anderen Universitätskliniken oder Lehrkrankenhäusern externer deutscher Universitäten abzuleisten, sofern dort genügend Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO).

 

Falls ein PJ-Tertial an einer anderen Universität (bzw. an einem Lehrkrankenhaus einer anderen Universität) - abweichend von der Heimatuniversität - absolviert werden soll, ist dies rechtzeitig mit dem Medizinischen Prüfungsamt abzustimmen.

 

In diesen Fällen ist neben der PJ-Bescheinigung des externen Krankenhauses der PJ- Zuteilungsbescheid der externen Universität vorzulegen, aus welcher (Wahl-)Tertial, Klinik bzw. Lehrkrankenhaus und externe Universität hervorgehen.

 

Ein PJ-Tertial bei einer externen Universität darf nicht gesplittet werden.

 

Bitte beachten Sie zudem, dass bei Ableistung eines Tertials an einer externen - deutschen - Universität Ihre individuelle hochschulrechtliche Bindung durch Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen ist.

 

Sollten Sie das PJ an einem nicht im PJ-Portal teilnehmenden Uniklinikum/Lehrkrankenhaus absolvieren, muss in der Regel das Siegel des medizinischen Dekanats der externen Universität auf der PJ-Bescheinigung angebracht werden.

Die ÄApprO sieht keinen Rechtsanspruch auf Teilbarkeit der jeweils 16-wöchigen Abschnitte vor. Eine Teilung ist grundsätzlich möglich, allerdings kann höchstens ein Tertial im stationären Bereich in 2 x 8 Wochen aufgeteilt werden. Fehlzeiten - ganz gleich welcher Ursache - dürfen darin nicht enthalten sein.

 

Splittingmöglichkeiten:

  • Universität Augsburg bzw. Lehrkrankenhaus Uni A – Ausland
  • Ausland – Ausland – eine Ableistung an zwei unterschiedlichen Krankenhäusern, die einer externen Universität angehören, kann nicht angerechnet werden
  • Ausland – Universität Augsburg bzw. Lehrkrankenhaus Uni A

Teilabschnitte, die kürzer als acht Wochen sind, können nicht angerechnet werden.

 

Ein PJ-Tertial bei einer externen Universität im Inland darf nicht gesplittet werden.

Der Nachweis über die regelmäßige und ordnungsgemäße Ableistung des PJ wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 ÄApprO erbracht.

 

Wir bitten bei den PJ-Bescheinigungen so zu verfahren, dass diese im Original dem Medizinischen Prüfungsamt vorgelegt werden, sobald diese ausgestellt wurden. Der vollständige PJ-Zeitraum einschließlich den Fehlzeiten muss ausgewiesen und die Bescheinigung am tatsächlich letzten Arbeitstag unterschrieben werden.

 

Kann eine regelmäßige und ordnungsgemäße Ableistung des Praktischen Jahres in der Bescheinigung nicht bestätigt werden, so entscheidet das Medizinische Prüfungsamt, ob der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

 

Der Stempel der Klinik auf der PJ Bescheinigung muss der Abteilung entsprechen, in der das Tertial absolviert worden ist. Andernfalls kann das Tertial nicht anerkannt bzw. angerechnet werden.

 

Als Pflichttertiale sind nur die Bezeichnungen Chirurgie und Innere Medizin zulässig. Wir bitten Sie deshalb, auf der Bescheinigung nach Anlage 4 ÄApprO ausschließlich die Bezeichnungen "Chirurgie" und "Innere Medizin" eintragen zu lassen, da anderenfalls Rückfragen beim PJ-Koordinator oder die Neuausstellung des Zeugnisses notwendig ist. Ebenso sind bei den Wahltertialen ausschließlich die Bezeichnungen der Wahlfächer, wie sie die PJ-Satzung vorsieht, einzutragen.

1. Grundsätzliches

 

Eine praktische Ausbildung im Ausland kann angerechnet werden, sofern im Einzelfall sämtliche inhaltlichen Voraussetzungen im Sinne des § 12 i.V.m. §§ 3, 4 ÄApprO erfüllt sind. Dabei sind grundsätzlich die Bestimmungen zu beachten, die auch für das Praktische Jahr im Inland gelten.

 

Da die Heimatuniversität die Gesamtverantwortung für das Praktische Jahr trägt, ist ein solcher Auslandsaufenthalt in jedem Fall rechtzeitig im Vorfeld mit dem Medizinischen Prüfungsamt abzustimmen.

 

Die praktische Ausbildung im Ausland muss an einer Universitätsklinik oder einem akademischen Lehrkrankenhaus der dortigen Universität durchgeführt werden.

 

Die praktische Ausbildung in ausländischen Praxen ist nicht möglich.

 

Ein Auslandstertial kann in zwei Abschnitte zu je acht Wochen gesplittet werden. In diesem Tertial können keine Fehlzeiten angerechnet werden. Sollten Fehlzeiten dennoch entstehen, müssen diese im Anschluss nachgearbeitet werden.

 

Folgende Konstellationen sind möglich:

  • Universität Augsburg bzw. Lehrkrankenhaus Uni A – Ausland
  • Ausland – Ausland – eine Ableistung an zwei unterschiedlichen Krankenhäusern, die einer externen Universität angehören, kann nicht angerechnet werden
  • Ausland – Universität Augsburg bzw. Lehrkrankenhaus Uni A

Erkundigen Sie sich bitte vor Antritt des PJ im Ausland, ob die dortigen Stellen Ihnen die nachfolgenden Bescheinigungen form- und fristgerecht ausstellen können. Anderenfalls raten wir von der Ableistung des PJ im Ausland ab.

 

Ob eine regelmäßig und ordnungsgemäß im Ausland abgeleistete Ausbildung als gleichwertig anzusehen ist, kann erst nach Vorlage der Ausbildungsnachweise entschieden werden. Es ist nicht möglich, die Annahme der Gleichwertigkeit schon vorher zuzusichern. Sollte die Ausbildung die genannten Voraussetzungen nicht vollkommen erfüllen, riskieren Sie, dass sie nicht anrechenbar ist.

 

Bitte beachten Sie: Die PJ-Listen Ausland (z.B. NRW-Liste oder BW-Liste) geben lediglich darüber Auskunft, ob das betreffende Krankenhaus grundsätzlich als PJ-Ausbildungsstätte geeignet ist. Ob ein Tertial anerkannt wird, hängt jedoch davon ab, ob das PJ regulär abgeleistet wurde und ob auch alle formalen Kriterien erfüllt wurden.

 

Die weitere Organisation bzw. Einteilung der praktischen Ausbildung müssen Sie mit dem DEMEDA und dem Medizinischen Prüfungsamt absprechen.

 

Alle PJ-Bescheinigungen ggfs. nebst weiteren Unterlagen müssen zur jeweiligen (Nachreiche-)Frist formal korrekt und im Original im Medizinischen Prüfungsamt eingegangen sein. Ansonsten kann keine Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erteilt werden!

 

Dem Medizinischen Prüfungsamt sind nach Ablauf eines Auslandstertials folgende Nachweise im Original vorzulegen:

 
1. Antrag auf Anrechnung mit Ihren Kontaktdaten
 
2. PJ-Bescheinigung nach Anlage 4 ÄApprO des ausländischen Lehrkrankenhauses/ Universitätsklinikums über die Dauer, Fachgebiet und Fehlzeiten mit Unterschrift des ausbildenden Arztes sowie Klinikstempel und Unisiegel.
 
Es sind grundsätzlich die vom DEMEDA vorgegebenen Tertialzeiträume zu nutzen und abweichende Anfangs- und Endzeiten im Ausland als Fehltage auszuweisen.
 
3. Zusatzbescheinigung (Confirmation) der Studienleitung / des Dekans / der Dekanin der ausländischen Medizinischen Fakultät, aus der hervorgeht, dass die Studierende/der Studierende die gleichen ausbildungsbezogenen Rechte und Pflichten wie die vollimmatrikulierten Studierenden an der betreffenden Universität hatte. Obligatorisch: Unterschrift der Dekanin / des Dekans (oder der/des hierfür beauftragten Funktionsträgers) und Universitätssiegel.
 
4. Tätigkeitsbeschreibung durch den dortigen Ausbildungsleiter, versehen mit Unterschrift des dortigen Ausbildungsleiters und Klinikstempel.
 
5. Bescheinigung des Ausbildungsleiters/der Ausbildungsleiterin der Universität Augsburg des jeweiligen Fachs über den betreffenden Ausbildungsabschnitt zur Bestätigung der Gleichwertigkeit (Äquivalenzbescheinigung) der im Ausland erbachten Studienleistungen. – Verpflichtend für PJ-Wahlfach vorzulegen, für die Fächer Chirurgie und Innere Medizin nur auf gesonderte Aufforderung!
 

Den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung müssen Sie an der deutschen Universität ablegen, an der Sie nach der praktischen Ausbildung im Ausland im Fach Humanmedizin eingeschrieben sind bzw. an der Sie zuletzt studiert haben. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich das Rückkehrrecht an die Heimatuniversität zu sichern, bevor Sie die praktische Ausbildung im Ausland antreten. Dies kann vor allem bedeutsam werden, wenn Sie vorzeitig aus dem Ausland zurückkehren oder das Medizinische Prüfungsamt entscheidet, dass der Ausbildungsabschnitt ganz bzw. teilweise zu wiederholen ist (§ 3 Abs. 6 ÄApprO), oder wenn Sie den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestehen und Ihnen eine zusätzliche praktische Ausbildung auferlegt wird (§ 21 Abs. 1 ÄApprO).

 

Grundsätzlich sind alle Bescheinigungen in der jeweiligen Landessprache durch eine/n öffentlich bestellte/n und beeidigten Übersetzer:in zu übersetzen. Erst bei Vorlage des Antrages mit den vorgenannten Bescheinigungen kann im Einzelfall entschieden werden, ob auf eine Übersetzung verzichtet werden kann.

 

Bitte beachten Sie: Das Ableisten eines PJ-Tertials ist nur möglich, sofern eine ganztägige Ausbildung nachgewiesen wird.

 

Andere PJ-Tertialzeiten im Ausland z.B. in Österreich oder in der Schweiz müssen durch Fehltage ausgeglichen werden.

 

2. Universitäre Bindung

 

Grundsätzlich ist es erforderlich, sich an der ausländischen Universität als ordentlich Studierende/r der Humanmedizin zu immatrikulieren.

 

Sollte dies nicht möglich sein, ist zumindest Ihre individuelle hochschulrechtliche Bindung an die ausländische Universität nachzuweisen: Dies ist grundsätzlich durch das Siegel der ausländischen medizinischen Fakultät auf der PJ-Bescheinigung und durch eine zusätzliche Bescheinigung der Universitätsverwaltung bzw. der Medizinischen Fakultät, der diese Einrichtung zugeordnet ist, nachzuweisen (siehe Zusatzbescheinigung - Confirmation).

 

Ihre PJ-Ausbildung in einer Universitätsklinik oder einem Lehrkrankenhaus muss zweifelsfrei im medizinischen Lehrbetrieb der zugehörigen Universität verankert sein.

 

3. Eignung des Krankenhauses/der Klinik

 

Bitte beachten Sie, dass alle Krankenhäuser im Ausland den Bestimmungen nach § 4 Abs. 1 und 2 ÄApprO unterliegen müssen. Bitte erkundigen Sie sich vor Ableistung des PJ-Tertials dort, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, raten wir von einer Ableistung ab.

 

Die Anrechnung eines Auslandstertials ist immer eine Einzelfallentscheidung, die sich auf das konkrete PJ bezieht, weshalb der aktuelle Ausbildungsstandard bei der Vergleichbarkeit der Kliniken herangezogen werden muss. Eine Berufung auf etwaige Anrechnungen an anderen Standorten oder in der Vergangenheit ist somit nicht möglich.

Abschlussdokumente

Sofern alle für den Ersten Studienabschnitt erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt und die Unterlagen über die Ableistung des Krankenpflegedienstes, sowie des Erste-Hilfe-Kurses eingereicht wurden, kann ein Antrag auf Erstellung einer Äquivalenzbescheinigung gestellt werden.

Dieser sollte vollständig ausgefüllt (beide Seiten) per Mail oder postalisch eingereicht werden.

Infos folgen in Kürze!

Die Erstellung von Beglaubigungen (Bestätigung der Übereinstimmung von Original und Kopie) durch die Universität Augsburg ist nicht möglich. Bitte wenden Sie sich hierzu an das Studierendenwerk oder das Einwohnermeldeamt.

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