Prüfungsinformationen Informatik

Prüfungsausschuss

Es gibt für jeden Studiengang einen zuständigen Prüfungsausschuss. Der jeweilige Prüfungsausschuss beschäftigt sich dabei mit folgenden Fragen. Die entsprechenden Anträge sind immer über das Prüfungsamt zu stellen. In komplexen Fällen kann jedoch vor dem Stellen eines Antrags eine Beratung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgen.

 

Suchen Sie bei (aufkommenden) Problemen möglichst frühzeitig den Kontakt zur Studienberatung, dem Prüfungsausschuss oder dem Prüfungsamt. Die Chancen einer Problemlösung sind höher, wenn Sie sich möglichst früh darum kümmern. 

 

  • Anträgen auf Fristverlängerungen (Orientierungsprüfung, maximale Studiendauer, Abschlussarbeiten)
  • Möglichkeiten und Modalitäten von Studiengangwechseln
  • Anträgen auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (Formulare dazu sind im Prüfungsamt erhältlich)
  • Anträgen auf nachträgliche Anmeldung zu Prüfungen
  • Anträgen auf Nachteilsausgleich

 

Vorsitzende der Prüfungsausschüsse:

 

Wichtige weiterführende Links

Der Ablauf von Prüfungen, von der (persönlichen) Planung über Anmeldung und Durchführung, ist an verschiedenen Stellen geregelt. Im Folgenden soll ein Überblick gegeben werden, welche Punkte zu beachten sind und wie bei (möglichen) Problemen vorgegangen werden kann.

 

Wichtige Informationen sind vor allem auf folgenden Seiten zu finden:

 

Wichtige Fristen

Anmelden von Prüfungen im laufenden Semester

Allgemeine Fristen mit Prüfungsbezug beinhalten die Zeiträume für die Prüfungsanmeldephase über das STUDIS-System. Die Fristen werden für jedes Semester rechtzeitig festgelegt und sind beim Prüfungsamt zu finden. Melden Sie sich unbedingt innerhalb der angegebenen Frist zu Ihren jeweiligen Prüfungen an. Ausnahmen beinhalten Abschlussarbeiten, Forschungs- und Projektmodule und Betriebsparktikum bzw. Praxismodul. Fragen Sie im Zweifelsfall den/die Dozent*in Ihrer Veranstaltung.

 

Hier gilt: eine Nachmeldung ist schwierig und muss beim Prüfungsamt beantragt werden. Eine Genehmigung durch den Prüfungsausschuss kann nur erfolgen, wenn nachweislich triftige Gründe vorliegen.

 

Orientierungsprüfung

Die Orientierungsprüfung regelt, welche Prüfungsleistungen von Ihnen in den ersten Semestern (in der Regel in den ersten drei Semestern) unbedingt erbracht werden müssen. Welche Leistungen dies im Einzelnen sind und wie die genauen Fristen festgelegt wurden regelt die Prüfungsordnung.

 

Hier gilt: wenn nicht alle für die Orientierungsprüfung festgeschreibenen Leistungen fristgerecht bestanden wurden, ist der Studiengang entgültig nicht bestanden. Härtefallanträge können beim Prüfungsamt beantragt werden. Hierfür müssen belegbare triftige Gründe vorliegen!

 

Maximale Studiendauer

Für jeden Studiengang, sowohl die Bachelor- als auch die Masterstudiengänge, gibt es eine maximale Studiendauer, die nicht überschritten werden darf. Die jeweils gültige Semesterhöchstgrenze regelt die Prüfungsordnung.

 

Hier gilt: das Überschreiten der maximalen Studiendauer führt dazu, dass der Studiengang entgültig nicht bestanden ist. Härtefallanträge können beim Prüfungsamt beantragt werden. Hierfür müssen belegbare triftige Gründe vorliegen!

 

Abschlussarbeiten

Die Frist für die Abgabe Ihrer Abschlussarbeit (Bachelor-/Masterarbeit) teilt Ihnen das Prüfungsamt nach der Anmeldung schriftlich mit.

 

Beachten Sie: Liegt die angegebene Frist nach dem Ende Ihrer maximalen Studiendauer, so gilt der letzte Tag Ihres Höchstsemesters als späteste Abgabefrist! Ist im Rahmen ihrer maximalen Studiendauer beispielsweise das laufende Sommersemester ihr letztmögliches Semester und sie haben Ihre Masterarbeit zum 15. Mai angemeldet, steht im Bescheid über die Anmeldung als Abgabefrist der 14. November (sechs Monate). Da dieser Termin jedoch nach dem Ende der maximalen Studiendauer liegt, gilt hier der 30.09. als spätester Abgabetermin. Entsprechendes gilt auch für das Wintersemester und natürlich auch für Bachelorarbeiten.

Nachteilsausgleich

Die Prüfungsordnungen legen dazu folgendes fest:
"Zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ist auf die besondere Lage behinderter Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Der Prüfungsausschuss soll auf schriftlichen Antrag des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung festsetzen, in welcher Form ein behinderter Prüfungskandidat/eine behinderte Prüfungskandidatin seine/ihre Prüfungsleistung erbringt bzw. eine Arbeitszeitverlängerung bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit gewähren. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist vom Kandidaten/von der Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis zu führen, aus dem hervorgeht, dass er/sie wegen einer länger andauernden oder ständigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. Wird der Antrag später eingereicht, gilt er nur für zukünftige Prüfungen."

 

Zu beachten bei Anträgen auf Nachteilsausgleich

 

  • Frühzeitige schriftliche Antragstellung
  • Nachweis einer dauerhaften Behinderung oder chronischen Erkrankung durch ein ärztliches Attest (oder ggf. einen Schwerbehindertenausweis)
  • Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht anerkannt.
  • Bei Einzelereignissen (z.B. Todesfall, Flugasche) kann nur in begründeten Ausnahmefällen ein Nachteilsausgleich gewährt werden.

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