Exmatrikulation

Das Abmelden von der Universität, die sogenannte Exmatrikulation, kann zu jeder Zeit auf Antrag der bzw. des Studierenden erfolgen, wird aber auch aus Gründen, die das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz vorgibt, von der Universität durchgeführt. Durch die Exmatrikulation erlöschen die Rechte und Pflichten der Studierenden an der Universität Augsburg. Eine entsprechende Bescheinigung über die Exmatrikulation (Studienverlaufsbescheinigung) wird ausgestellt und ausgehändigt bzw. zugesandt. Diese dient unter anderem als Nachweis zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei einer erneuten Immatrikulation an einer anderen Hochschule.

Die Exmatrikulation wird abschließend durch Art. 94 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) i. V. m. § 13 der Immatrikulationssatzung der Universität Augsburg geregelt.


Gründe für die Exmatrikulation

Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn …

  1. ... Sie die Abschlussprüfung bestanden haben. Die Exmatrikulation erfolgt kraft Gesetzes zum Ende des jeweiligen Semesters. 
     

    Wichtig: Die Exmatrikulation erfolgt damit nicht mit Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit bzw. der Erbringung einer anderen Prüfungsleistung, sondern zum Ende des Semesters, in dem alle Prüfungen bestanden, korrigiert und auch das Zeugnis erstellt wurde. Eine Prüfung ist erst dann bestanden, wenn dies von den zuständigen Prüfungsorganen festgestellt wurde.

  2. ... Sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, endgültig nicht bestanden haben. Dies gilt auch, wenn die Studierenden die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr erbringen können, es sei denn, sie wechseln in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien. 
     

    Die Exmatrikulation erfolgt zum Ende des Semesters, in dem der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen rechtswirksam ergeht. Diese Exmatrikulation unterbleibt nur dann, wenn eine Rückmeldung für das Folgesemester und fristgerechte Umschreibung im Rahmen eines Fachwechsels für einen anderen Studiengang erfolgt.

  3. ... wenn Sie die Zahlung von bei der Rückmeldung fälligen Semesterbeiträgen nicht nachweisen.

  4. ... wenn Sie die Rückmeldung nicht form- und fristgerecht beantragen.

  5. ... wenn ein  Immatrikulationshindernis nach Art. 91 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes oder § 6 der Immatrikulationssatzung der Universität Augsburg nachträglich eintritt.

  6. ... wenn auf Grund von Tatsachen feststeht, dass die Immatrikulation oder Rückmeldung missbräuchlich erfolgt ist.

 

Bitte beachten Sie: Wurden Studierende von Amts wegen von der Universität Augsburg exmatrikuliert, so haben sie die Campus Card Augsburg innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen oder portofrei einzusenden.

 

Beantragung und Antragsfrist: 

  • Studierende können die Exmatrikulation jederzeit selbst mit sofortiger Wirkung unter Vorlage des Exmatrikulationsantrags und der Campus Card Augsburg (CCA) - ohne Bargeldguthaben - persönlich oder schriftlich beantragen. Ein Missbrauch von Studienbescheinigungen oder der CCA, die ein reguläres Studium ausweisen, obwohl die Exmatrikulation vorgenommen wurde, stellt einen strafrechtlichen Tatbestand dar.

  • Sofern die Exmatrikulation wegen eines Hochschulwechsels oder einer Unterbrechung des Studiums erfolgen soll, ist es empfehlenswert, sich immer zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren, da hierdurch keine Unterbrechungszeiten hinsichtlich des Versicherungsschutzes entstehen. Zum Ablauf des Semesters kann die Exmatrikulation jeweils ab Mitte Februar bzw. ab Mitte Juli beantragt werden.

  • Bei minderjährigen Studierenden müssen die gesetzlichen Vertreter den Antrag unterschreiben.

  • Im Anschluss an eine Exmatrikulation erhalten Sie Ihre Studienverlaufsbescheinigung. Bitte bewahren Sie diese Bescheinigung sorgfältig auf (z. B. zum Nachweis für die Rentenversicherung oder bei einer erneuten Immatrikulation an einer anderen Hochschule). Der Zugang zum VIBS-Portal steht Ihnen ab dem Zeitpunkt der Exmatrikulation noch für kurze Zeit zur Verfügung.

Rückerstattung von Semesterbeiträgen

Die Rückerstattung von bereits entrichteten Beiträgen (Studierendenwerkbeitrag, Semesterticket) erfolgt auf Antrag bei der Studierendenkanzlei (bitte Quittung des bereits gezahlten Beitrags beilegen) und in bestimmten Fällen von Amts wegen. Eine Beitragsrückerstattung ist in bestimmten Fällen jedoch nur möglich, wenn die Campus Card Augsburg spätestens zwei Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Schreibens der Studierendenkanzlei zurückgegeben wird. Bitte beachten Sie, dass die Beiträge nur rückerstattet werden können, wenn form- und fristgerecht ein Antrag auf Rückerstattung gestellt und dieser genehmigt wurde.

 

Rückerstattung von Geldbeträgen auf der Campus Card Augsburg (CCA)

Eventuell vorhandenes Kartenguthaben auf der CCA lassen Sie sich bitte vor der Exmatrikulation und Rückgabe der Karte durch das Studierendenwerk Augsburg ausbezahlen. Beträge bis zur Höhe von € 50,00 können über die Aufwerterautomaten wieder ausbezahlt werden. Beträge über € 50,00 werden am Infopoint des Studierendenwerks in der Mensa der Universität Augsburg ausbezahlt. Nur in Ausnahmefällen kann die Rückerstattung von Beträgen über € 5,00 schriftlich zusammen mit der Exmatrikulation unter Beifügung der CCA beantragt werden.

Achtung: Für eine auf dem Postweg versandte CCA mit Geldguthaben übernimmt die Universität Augsburg keine Haftung!

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