Mutterschutz für Studentinnen

Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu schützen.

 

Der Mutterschutz sorgt dafür, dass Studentinnen aufgrund Schwangerschaft und Geburt eines Kindes sowie während der Stillzeit keine Nachteile entstehen. Die Schwangerschaft/Stillzeit bei der Universität zu melden, ist freiwillig. Sie können sich jedoch nur auf die gesetzlichen Schutzbestimmungen berufen, wenn Sie der Universität möglichst frühzeitig mitteilen, dass Sie schwanger sind oder stillen. Je früher Sie Ihre Schwangerschaft melden, desto besser kann die Universität Ihren Mutterschutz sicherstellen.

Informationsübersicht

Ausführliche und vertrauliche Beratung zum Mutterschutz und alle Themen rund ums Studium mit Kind(ern) gibt es beim Familienservice.

Eine Pflicht zur Meldung der Schwangerschaft/Stillzeit besteht nicht. Jedoch können die mutterschutzrechtlichen Regelungen erst greifen, wenn Sie die Schwangerschaft/Stillzeit gemeldet haben.

 

Nur Ihre ausdrückliche Mitteilung über die Schwangerschaft außerhalb von vertraulichen Beratungs- und Informationsgesprächen ist eine Mitteilung.

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung eines Urlaubssemesters auf Grund von Mutterschutzfrist als offizielle Mitteilung der Schwangerschaft gilt.

Die Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft bzw. Stillzeit während des Studiums reichen Sie bitte zusammen mit einem Auszug aus Ihrem Mutterpass, auf dem Ihr Name und der voraussichtliche Geburtstermin ersichtlich sind, oder einer Bescheinigung Ihrer Frauenärztin/Ihres Frauenarztes beim Studierendeninformationsbüro per E-Mail ( mutterschutz@zv.uni-augsburg.de) oder postalisch (Universitätsstraße 2, 86159 Augsburg) möglichst frühzeitig ein.

Der Mutterschutz (nicht zu verwechseln mit der Mutterschutzfrist!) gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe Ihrer Schwangerschaft bis nach der Entbindung und in der Stillzeit bis max. ein Jahr nach Geburt des Kindes.

 

Nach der Meldung Ihrer Schwangerschaft/Stillzeit erhalten Sie zunächst eine E-Mail von uns mit allen für Sie wichtigen Informationen zum weiteren Ablauf und ein Formblatt (Erklärung zur Mutterschutzfrist), mit dem Sie uns mitteilen, ob Sie die gesetzliche Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen. Desweiteren erhalten Sie einen Erhebungsbogen, mit dem Sie uns bitte mitteilen, an welchen Präsenzveranstaltungen Sie teilnehmen möchten.

 

Wir informieren anschließend Ihr Prüfungsamt und den Prüfungsausschuss über Ihre Schwangerschaft/Stillzeit und erstellen die gesetzlich verpflichtende Benachrichtigung darüber an das Gewerbeaufsichtsamt. Eine Kopie dieser Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt erhalten Sie zur Kenntnis.

 

Gleichzeitig holen wir die vorgeschriebenen anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilungen bei Ihren Dozent*innen ein, um unverantwortbare Gefährdungen für Sie und ihr Kind auszuschließen.

Für sämtliche Veranstaltungen (Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Praktika, Sport- und Musikveranstaltungen etc.), die Sie in Präsenz besuchen, muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, um mögliche Gefährdungen für Sie und Ihr Kind auszuschließen. Ggf. müssen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden, über die Sie anschließend informiert werden. 

 

Diese Schutzmaßnahmen könnten wie folgt aussehen:

 

  • Umgestaltung der Präsenzveranstaltungen (einschließlich der Veranstaltungszeiten)
  • Angebot einer anderen Veranstaltung (z.B. Teilnahme per Zoom oder Anfertigung einer Hausarbeit)
  • Sollten diese Maßnahmen nicht umsetzbar sein, erhalten Sie u.U. ein Teilnahmeverbot. In diesem Falle haben Sie jedoch die Möglichkeit bei Ihrem Prüfungsamt einen Nachteilsausgleich zu beantragen. 

Für alle Fragen bezüglich Prüfungen während des Mutterschutzes und zum Thema Nachteilsausgleich wenden Sie sich bitte an Frau Müller vom Prüfungsamt.

 

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und endet nach der Entbindung im Normalfall acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Bei einer Überschreitung des Geburtstermins verkürzt sich die Schutzfrist nach der Geburt nicht.

 

In bestimmten Fällen (z.B. bei Mehrlingsgeburten) kann sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen verlängern.

 

Während der Mutterschutzfrist darf Sie die Universität nicht an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen lassen, es sei denn, Sie verzichten ausdrücklich darauf und erklären sich bereit, Ihrem ordentlichen Studium nachzukommen. Sie haben jedoch die Möglichkeit diesen Verzicht jederzeit für die Zukunft zu widerrufen.

Bei einigen Veranstaltungen/Prüfungen können gesundheitliche Gefährdungen für Sie oder Ihr ungeborenes Kind entstehen, z.B. bei Labortätigkeiten, Exkursionen oder Sportseminaren, aber auch möglicherweise bei Vorlesungen oder Seminarveranstaltungen. Damit beurteilt werden kann, ob entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, ist eine sog. Gefährdungsbeurteilung unabdingbar.

Falls Sie an einer Veranstaltung teilnehmen möchten, die gesundheitsgefährdend sein könnte, dürfen Sie diese Veranstaltung erst wieder besuchen, wenn uns die Gefährdungsbeurteilung vorliegt.

 

Sie können auf Grund von Mutterschutz beurlaubt werden, wenn Ihre Mutterschutzfrist mindestens die Hälfte der Vorlesungszeit des entsprechenden Semesters abdeckt.

 

Auf Grund von Elternzeit können Sie für max. 6 Semester beurlaubt werden. Das gilt übrigens auch für Väter oder für Mutter und Vater, wenn beide Elternteile an der Universität Augsburg studieren.

 

Die Besonderheit bei einer Beurlaubung wegen Mutterschutz oder Elternzeit besteht darin, dass Sie trotz Beurlaubung Ihrem Studium wie gewohnt nachgehen können, die Fachsemester jedoch nicht angehoben werden.

 

Bitte informieren Sie sich dazu auf unserer Internetseite zur Beurlaubung.

Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um ein freiwilliges oder um ein von der Prüfungsordnung verpflichtend vorgeschriebenes Praktikum handelt (z.B. Praktika in Schulen im Lehramtsstudium oder praktische Ausbildung in Kliniken oder externen Praxen im Medizinstudium).

 

Bei Pflichtpraktika ist die Universität in Zusammenarbeit mit der Praktikumsstelle für die Sicherstellung des Mutterschutzes verantwortlich.

 

Für Studentinnen, die im Rahmen ihres Studiums ein freiwilliges Praktikum absolvieren, ist in aller Regel die Stelle für die Einhaltung des Mutterschutzes verantwortlich, bei der das Praktikum abgeleistet wird.

Die Sicherstellung des Mutterschutzes für Lehramtsstudentinnen obliegt der Universität bis zum Zeitpunkt des Staatsexamens.

 

Für Studentinnen, die am Staatsexamen an öffentlichen Schulen teilnehmen, übernimmt die Außenstelle des Prüfungsamts für alle Lehrämter an öffentlichen Schulen die Verantwortung, mit Ausnahme von praktischen Sportprüfungen. Bitte wenden Sie sich an die Kolleginnen der Außenstelle des Prüfungsamtes.

 

 

Bearbeitungszeiten für Bachelor- oder Masterarbeiten, deren Abgabetermin in die Mutterschutzfrist fallen, werden vom Prüfungsamt auf Antrag pauschal um die Zeit des Mutterschutzes verlängert, unabhängig davon, ob auf die Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist verzichtet wurde oder nicht.

Sie dürfen zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen an Veranstaltungen teilnehmen, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären und Ihre Teilnahme daran für Ihr Studium erforderlich ist, vorausgesetzt eine unveranantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind ist ausgeschlossen.

 

In diesem Fall erhalten Sie ein entsprechendes Formular zur Unterschrift von uns.

 

In der Zeit nach 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr dürfen Sie grundsätzlich an keinen Präsenzveranstaltungen teilnehmen. Nur in besonders begründeten Einzelfällen kann dies mit Einwilligung der Aufsichtbehörde bewilligt werden.

Haben Sie ein ärztliches Beschäfigungsverbot bekommen, so legen Sie uns dieses bitte unverzüglich vor.

 

Das Attest sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang Sie und Ihr Kind bei Fortdauer Ihres Studiums gefährdet sind. Gründe und medizinische Diagnosen gehören nicht in dieses Attest.

 

 

 

Durch den mutterschutzrechtlichen Nachteilsausgleich sollen mögliche Nachteile, die sich unmittelbar aus Ihrer Schwangerschaft/Stillzeit ergeben wie z.B. eine Verzögerung im Studium oder eine verminderte Studienleistung, ausgeglichen werden. Zudem sollen aber auch mögliche Nachteile aufgrund von mutterschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden.

 

Ein Nachteilsausgleich könnte z.B. die Gewährung von Stillpausen bei Prüfungen sein oder die Erlaubnis ausnahmsweise ein Praktikum zu teilen.

 

Für die Beantragung eines Nachteilsausgleich setzen Sie sich bitte mit Frau Müller vom Prüfungsamt in Verbindung.

Zum 1. Januar 2018 ist ein neues Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten, in dessen Anwendungsbereich nun auch Studentinnen aufgenommen wurden. Ziel ist es, die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Studentin und ihres Kindes zu schützen und ihr gleichzeitig zu ermöglichen das Studium, soweit wie verantwortbar, fortzuführen. Darüber hinaus sollen mögliche Benachteiligungen auf Grund von Schwangerschaft oder Stillzeit verhindert werden.

 

In der Broschüre Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie umfassende Informationen zum Thema Mutterschutz.

Ansprechpartner zu Mutterschutzangelegenheiten

  • Sprechzeiten: Sprechzeiten telefonisch und persönlich: Montag bis Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr und nachmittags persönlich nach Absprache
  • Telefon: +49 (0)821 598-1111
Christine Müller
Prüfungsamt Nachteilsausgleich Mutterschutz/Elternzeit
Referat I/4 Zentrales Prüfungsamt A

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