Merkblatt zur Promotion

Merkblatt für Promotionsvorhaben an der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität Augsburg

Dieses Merkblatt soll auf einige wichtige Bestimmungen der maßgeblichen Promotionsordnungen der Philologisch-Historischen Fakultät aufmerksam machen, die bei Beginn eines Promotionsvorhabens zu beachten sind.

 

Rechtsverbindlich ist allein die Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg (APromO) und die Promotionsordnung für die Philologisch-Historische Fakultät (PromOPhilHist) in der jeweils geltenden Fassung.

 

1. Allgemeines

Der Doktorgrad der Philologisch-Historischen Fakultät wird aufgrund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung verliehen.
Zuständig für das Promotionsverfahren ist die oder der Vorsitzende des Ständigen Promotionsausschuss der Philologisch-Historischen Fakultät.

 

2. Wissenschaftliches Studium

Zur Promotion kann zugelassen werden, wer ein Studium an der Universität Augsburg mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, der Magisterprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung der Philosophisch-Soziologischen Fakultät oder der Philologisch-Historischen Fakultät mit mindestens der Gesamtnote 2,50 oder mindestens der Note 2,50 in dem dem Promotionshauptfach entsprechenden Fach abgeschlossen hat.

 

Bewerberinnen oder Bewerber, die oder der ein Studium an der Universtität Augsburg mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-/Mittel- oder Realschulen mit mindestens der in Abs. 1 genannten Note abgelegt hat, können zugelassen werden, wenn sie oder er zusätzlich an vier Lehrveranstaltungen (auf Master-Niveau und in der Regel mit schriftlichen Hausarbeiten) erfolgreich teilgenommen haben.

 

Kandidatinnen oder Kandidaten, die eine berufsqualifizierende Abschlussprüfung mit einer der in Abs. 1 genannten Noten abgelegt haben, aber nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, können zugelassen werden, wenn sie oder er ein mindestens achtsemestriges Studium des Faches, in dem die Promotion angestrebt wird, sowie in zwei weiteren Fächern nachweisen und mit Erfolg an zwei Hauptseminaren im Promotionsfach und je einem Hauptseminar in den zwei weiteren Fächern teilgenommen haben.

 

Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann auch dann zur Promotion zugelassen werden, wenn sie oder er

 

a) mit mindestens vergleichbarer Gesamtnote eine der genannten oder entsprechende andere Prüfung außerhalb der Philologisch-Historischen Fakultät oder nach einem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule der In- oder Auslandes dort bestanden hat und


b) eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Philologisch-Historischen Fakultät die Promotion befürwortet und die Betreuung der Dissertation übernimmt. Die Entscheidung, ob eine außerhalb der Philologisch-Historischen Fakultät bzw. außerhalb der Universität Augsburg abgelegte Prüfung als gleichwertig anzusehen ist und die Zulassung zur Promotion eröffnet, trifft der Promotionsausschuss. Bei ausländischen Hochschulabschlüssen wird in der Regel eine gutachtliche Äußerung der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen in Bonn eingeholt.


Für folgende Prüfungen wurde bereits eine Gleichwertigkeit allgemein anerkannt:

  1. Alle an der Universität Augsburg abgelegten Diplomprüfungen
  2. Erste Staatsexamen (Wissenschaftliche Prüfung) für das Lehramt an Gymnasien
  3. Alle deutschen Magister-/Masterprüfungen
  4. Diverse Diplomprüfungen

In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage beim Promotionsausschuss unter Vorlage des Hochschulabschlusszeugnisses (bei ausländischen Zeugnissen ggf. in beglaubigter Übersetzung), der Studienbücher und der sonstigen Studiennachweise (z.B. Scheine). Dabei sollte angegeben werden, in welchem Fach die Promotion angestrebt wird und ob eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Fakultät, in der das Promotionsverfahren durchgeführt wird, die Promotion befürwortet und bereit ist, die Betreuung der Dissertation zu übernehmen.

 

2.3 Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der eine der vorgenannten Prüfungen mit einer Gesamtnote von schlechter als 2,50 bestanden hat, kann dennoch zur Promotion zugelassen werden, wenn

 

a) sie oder er an zwei Hauptseminaren verschiedener Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität Augsburg teilgenommen hat und Referate gehalten hat, die mit "sehr gut" benotet wurden und

 

b) zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität Augsburg die Promotion befürworten und eine oder einer von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.

 

2.4 Eine weitere Ausnahmeregelung, welche eine Zulassung zur Promotion ermöglicht, besteht für Bewerberinnen oder Bewerber, die oder der an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes studiert und ein Abschlussexamen abgelegt haben, das dort zur Promotion berechtigt. Die Bewerberin oder der Bewerber muss in diesem Fall eine Bescheinigung der betreffenden Hochschule vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie oder er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion erfüllt. (Die Vorlage eines Nachweises, dass ein Promotionsstudium aufgenommen werden kann, ist nicht ausreichend).

 

3. Betreuung zur Anfertigung der Dissertation

Die Dissertation wird unter Betreuung eines oder einer Mitwirkungsberechtigten angefertigt. Hierfür wird eine Betreuungsvereinbarung zum Promotionsvorhaben geschlossen.

 

4. Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung wird in Form des Rigorosums der Disputation durchgeführt.

Die Prüfungskommission wird im Benehmen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten zusammengestellt. Sie besteht aus der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation und zwei weiteren Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Fakultät. Alle an der Disputation beteiligten Prüferinnen oder Prüfer müssen eines der im Bereich der Philologisch-Historischen Fakultät wählbaren Promotionsfächer vertreten, die sich aus der nachfolgenden Tabelle der Promotionsfächer ergeben. 

 

Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission gelten folgende Vorgaben:

Bei Prüfungen in den Bereichen Erziehungswissenschaften, Germanistik, Anglistik, Romanistik und Geschichte muss mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer aus einem anderen Bereich stammen.

Wurde die Dissertation im Gebiet einer Fachdidaktik geschrieben, so ist eine Prüferin oder ein Prüfer aus der zugehörenden Fachwissenschaft zu wählen. In begründeten Fällen kann die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses eine Ausnahme zulassen.

 

5. Promotionsfächer

Als Promotionsgebiete können die folgenden Gebiete gewählt werden:

  • Alte Geschichte (L, G)
  • Amerikanistik
  • Angewandte Sprachwissenschaft/Englisch
  • Angewandte Sprachwissenschaft/Französisch
  • Angewandte Sprachwissenschaft/Italienisch
  • Angewandte Sprachwissenschaft/Spanisch
  • Bayerische und Schwäbische Landesgeschichte (L)
  • Deutsch als Zweit- und Fremdsprache
  • Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters (L)
  • Deutsche Sprachwissenschaft
  • Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur
  • Didaktik der Geschichte
  • Didaktik der romanischen Sprachen und Literaturen
  • Didaktik des Englischen
  • Englische Literaturwissenschaft
  • Englische Sprachwissenschaft
  • Ethik der Textkulturen
  • Europäische Ethnologie/Volkskunde
  • Europäische Kulturgeschichte (L)
  • Geschichte der Frühen Neuzeit
  • Klassische Philologie (L, G)
  • Klassische Archäolgoie (L, G)
  • Kunstgeschichte/Bildwissenschaft (L)
  • Mittelalterliche Geschichte (L)
  • Neue englische Literaturen und Kulturwissenschaft
  • Neuere Deutsche Literaturwissenschaft
  • Neuere und Neueste Geschichte
  • Osteuropäische Geschichte
  • Romanische Literaturwissenschaft/Französisch
  • Romanische Literaturwissenschaft/Italienisch
  • Romanische Literaturwissenschaft/Spanisch
  • Romanische Sprachwissenschaft/Französisch
  • Romanische Sprachwissenschaft/Italienisch
  • Romanische Sprachwissenschaft/Spanisch
  • Vergleichende Literaturwissenschaft

Das Latinum (mit dem Buchstaben L gekennzeichnete Fächer) und das Graecum (G) ist Zulassungsvoraussetzung, wenn in dem betreffenden Fach die Promotion angestrebt wird.

 

6. Nachweis des Latinums/Graecums

Dispens wird auf Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt.
Der Promotionssausschuss der Philologisch-Historischen Fakultät erteilt vom Nachweis des

Latinums grundsätzlich dann Dispens, wenn die Fakultätsinterne Lateinprüfung mit Erfolg abgelegt wird,

Graecums für Promovenden des Promotionsfaches Klassische Archäologie grundsätzlich dann Dispens, wenn die Fakultätsinterne Griechischprüfung mit Erfolg abgelegt wird.

 

7. Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen

Der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse wird in der Regel von den Bewerberinnen oder den Bewerbern gefordert, die nicht im deutschsprachigen Raum geboren sind.

 

8. Abfassung der Dissertation in deutscher Sprache

Die Dissertation muss in deutscher Sprache abgefasst werden. Aus wichtigem Grund kann eine Ausnahme gewährt werden, sofern der die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation dies befürwortet. Dazu ist ein begründeter Antrag an den Promotionsausschuss der Fakultät zu richten.

In Binationalen Verfahren sind die Prüfungssprachen Deutsch oder die Landessprache der Partneruniversität. Es gilt die jeweilige Kooperationsvereinbarung.

 

9. Antrag auf Zulassung zur Promotion

Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist beim Promotionsausschuss der Philologisch-Historischen Fakultät, Universitätsstraße 10, 86135 Augsburg, einzureichen. Ein Antragsformblatt ist bei der Fakultätsverwaltung erhältlich. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Die Zulassung zur Promotion kann erst ausgesprochen werden, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen, darunter die Dissertation, vorliegen.

 

Das Antragsformular steht auch als pdf-Datei zur Verfügung.

 

10. Immatrikulation

Eine Immatrikulation an der Universität Augsburg ist dann erforderlich, wenn in Vorbereitung auf die Promotion Lehrveranstaltungen an der Universität besucht werden. Die Immatrikulation ist jedoch nicht unbedingt Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion.

 

11. Pflichtexemplare

Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Dissertation binnen einer Frist von zwei Jahren nach Bestehen der mündlichen Prüfung in der genehmigten Fassung zu veröffentlichen. Dabei sind die einschlägigen Bestimmungen der Promotionsordnung zu beachten.

 

Folgende Arten der Veröffentlichung der Dissertation sind (ggf. nach Antragstellung) möglich:

 

Art der Veröffentlichung

Anzahl Pflichtexemplare

Voraussetzungen

Buch- oder Fotodruck (Fotokopie)

40

---

Verlagspublikation

6

  • Verbreitung über den Buchhandel
  • Mindestauflage 150 Exemplare

Verlag "Print on demand"

6

  • Verbreitung über den Buchhandel
  • Schriftliche Erklärung des Verlegers zur Verfügbarkeit von 150 Exemplaren

Elektronische Form (Internetserver der Universitätsbibliothek; diese Serviceleistung ist kostenlos)

1 oder mehrere Dateien sowie
5 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift (Computerausdruck)

  • Antrag an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit Nennung eines Grundes
  • Einverständniserklärung des Betreuers der Dissertation
  • Vorgaben der Universitätsbibliothek

 

Bitte beachten:

  1. Die abzuliefernden Pflichtexemplare sind im Dekanat der Philologisch-Historischen Fakultät einzureichen.
     
  2. Die abzuliefernden Pflichtexemplaremüssen auf der Rückseite des Titelblattes die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter und den Tag der mündlichen Prüfung enthalten. Die Angaben können notfalls eingeklebt werden.

Suche